Ein Visum zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts für einen Zeitraum bis zu drei Monaten wird immer als Schengenvisum ausgestellt, wenn kein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist. Das Visum berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in allen EU-Staaten. Die Einzelheiten regelt das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visumsverordnung.
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