Lockerungen der Haft sollen Gefangenen die Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Gemeint sind Ausgänge mit und ohne Aufsicht etwa zur Wahrnehmung von Therapien, zur Wohnungssuche oder zur Arbeit außerhalb der Haftanstalt. Daneben besteht die Möglichkeit, den Gefangenen für begrenzte Zeit aus der Haft zu beurlauben. Die Lockerungen werden mit Einverständnis des Gefangenen angeordnet. Voraussetzung ist die Einschätzung, dass der Gefangene die Lockerungen nicht missbraucht.