Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei wichtigen Urteilen (09.2.2010 und 23.7.2014) Anforderungen an die Regelbedarfsfestlegung gestellt. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben auf Grundlage der neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 die Regelbedarfe neu berechnet und an den Schnittstellen zum Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Gesetzgebung geändert.
Analogberechnungen auf Grundlage des Statistikmodells haben auch zu einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes geführt, für das ein separater Referentenentwurf vorliegt.
Neben der Neufestsetzung der Regelbedarfe enthält der Entwurf weitere Änderungen, insbesondere werden die Unterkunftskosten für Menschen mit Behinderung neu geregelt.