Online-Beratung

Häufig gestellte Fragen in der Allgemeinen Sozialberatung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unseren Fachleuten in der Allgemeinen Sozialberatung immer wieder gestellt werden. Klicken Sie auf den Pfeil hinter der Frage um die Antwort zu lesen.

Alter und Pflege

Ich brauche Leistungen zur Pflege

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen noch keine Pflegeleistung erhalten, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder an Ihren Hausarzt. Ihr Hausarzt kann Ihnen die Adresse der zuständigen Pflegekasse nennen.

Diese Kasse muss Sie beraten und Ihnen ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, damit Sie diese Leistungen erhalten.

Ich komme allein mit der Pflege meiner Angehörigen nicht mehr zurecht

Sie können sich insbesondere an die örtlichen ambulanten Pflegedienste oder an Beratungsstellen der Caritas wenden. Auch das örtliche Sozialamt und Ihre Pflegekasse können wichtige Ansprechpartner sein.

Die Adressen von Caritasberatungsstellen finden Sie hier

Ich komme allein nicht mehr zurecht

Suchen Sie sich Hilfe! Sie können beispielsweise Unterstützung durch einen  Betreuer / eine Betreuerin erhalten.

Wenden Sie sich an ein Seniorenbüro, nehmen Sie die Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbande wahr. Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie hier

Meine Rente reicht nicht

Älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen steht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu. Um den Anspruch überprüfen bzw. errechnen zu können, ist es notwendig, dass Sie sich mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen.

Wenden Sie sich unbedingt auch an Ihr zuständiges Sozialamt wenden. Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie hier

Anträge und Bescheide

Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?

Sie können folgende Leistungen zu beantragen:

  1. Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle oder
  2. Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch Arbeitslosengeld II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim Arbeitslosengeld II ist auch die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.

Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?

Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz fest. Der Vorschuss wird längstens für sechs Jahre und höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt.

Beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor Arbeitslosengeld II beantragt werden muss. Nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz beträgt der Vorschuss 279  für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr und 322  für ein Kind bis zum 12. Lebensjahr, davon ist jeweils das Kindergeld abzuziehen, so dass zur Zeit entweder 125  oder 168  ausgezahlt werden. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der beantragende Elternteil alleine mit dem Kind lebt. Bei einer Wiederverheiratung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch nach Unterhaltsvorschussgesetz.

Ich habe Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?

Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:

  1. Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
  2. Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Die Beihilfen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.

Durch die Beihilfe für mehrtägige Klassenfahrten werden auch Klassenfahrten nach Beschlüssen der Schulkonferenz erfasst. Die Kosten für die Klassenfahrten müssen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.

Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich Teilbeträge bis zu 10% der an den Hilfebedürftigen bzw. seine Bedarfsgemeinschaft gezahlten Regelleistung einbehalten werden.

Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit 2 Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?

Sie können eventuell eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar. Wenden Sie sich an die kostenlose Rechtsberatung bei Ihrem Amtsgericht oder an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Die Adressen der Caritas-Beratungsstellen finden Sie hier

In welcher Höhe wird mein Einkommen angerechnet, wenn ich ergänzend Arbeitslosengeld II beantrage?

Das kommt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die sich aus dem Bruttoeinkommen errechnen und die nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden. Die ersten 100,00  sind auf jeden Fall frei (hierin sind pauschal 30,00  für Versicherungen, 15,33  für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle enthalten). Sollten die Fahrtkosten zusammen mit den genannten Freibeträgen die 100,00  Grenze übersteigen, können diese bei Nachweis zusätzlich abgesetzt werden.

Von 101,00  - 800,00  sind 20 Prozent (also max. 140 ) frei, von 801,00 – 1200,00  sind nochmals 10 Prozent (also zusätzlich max. 40 ) frei. Bei Eltern oder Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind liegt die Höchstgrenze bei 1500,00 . Der errechnete Freibetrag wird rechnerisch vom Nettolohn abgezogen und der verbleibende Rest auf die Arbeitslosengeld II Leistung angerechnet.

Bei anderen Einkommen (beispielsweise Rente) beträgt der Freibetrag pauschal 30,00 . Pflegegeld wird erst ab dem 3. Pflegekind teilweise angerechnet.

Kann ich zusätzlich zum Arbeitslosengeld I auch Arbeitslosengeld II beantragen?

Ja, wenn die Arbeitslosengeld I Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, steht Ihnen auch Arbeitslosengeld II zu.

Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Bafög-Bezieher haben eigentlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen.

Kann der Mietanteil des Kindes jedoch nicht vom Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete über Sozialgesetzbuch II zu beantragen.

Mein Partner wird 65 Jahre alt, im Moment beziehen wir beide Arbeitslosengeld II. Was ändert sich?

Sie beziehen weiterhin Arbeitslosengeld II, für ihren Partner tritt folgende Änderung ein:

Ab dem 65. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sondern auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII eine andere Vermögensfreigrenze gilt. In diesem Bereich gilt, dass 2600,00  für den Empfänger von Grundsicherung, weitere 614,00  für deren Partner und jeweils 256,00  für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.

Wann steht mir Kinderzuschlag zu?

Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens Arbeitslosengeld II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dieser beträgt derzeit bis zu 140,00 pro Monat und Kind. Da die Berechnung des Kinderzuschlags eine komplizierte Angelegenheit ist, sollte man sich bei dieser Frage beraten lassen.

Den Kinderzuschlagrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier: http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/

Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?

Hier ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich. Er ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die in dem Bescheid genannt werden. Eine E-Mail genügt dafür nicht. Möglich ist es auch den Widerspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Hier besteht kein Rechtsanwaltszwang. Kosten entstehen in erster Instanz keine.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag bei Arbeitslosengeld II?

Vermögen, also etwa Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Sie müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag reduziert ist. Der Freibetrag beträgt 150,00  pro Lebensalter des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 3.100 , maximal 9.750 . Für eine 30-Jährige wären dies also 4500 .

Zusätzlich bleibt  für die Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von 750,00  pro Lebensalter frei, max.  48.750,00 – 50.250,00  (abhängig vom Geburtsjahr) jeweils für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner. Bei der Altersvorsorge ist Bedingung, dass der Betrag erst mit Eintritt ins Rentenalter fällig wird (Hierzu ist eine unwiderrufliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag notwendig. Lebensversicherungen können entsprechend abgeändert werden. Dies sollte aber vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II geschehen).

Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben einen Freibetrag in Höhe von 3100,00 .



Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld, Wohngeld und Kinderzuschlag reichen zum Leben nicht aus.

Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Landkreis.

Beachten Sie aber, dass Kinderzuschlag und/oder Wohngeld dann nicht mehr gewährt werden.

Bekomme ich einmalige Beihilfen bei Hartz IV?

Einmalige Beihilfen gibt es nur für eine Erstausstattung einer Wohnung, einer Erstausstattung für Bekleidung, einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kinds und bei mehrtägigen Klassenfahrten. Alles Weitere muss von der  Regelleistung bezahlt werden.

Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich „Anträge und Bescheide“ in diesen „Häufig gestellten Fragen“.

Bekommen Erwerbsunfähige Hartz IV-Leistungen?

Nein. Dauerhaft Erwerbsunfähige bekommen bei Bedarf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Der Antrag wird bei der Kommune vor Ort gestellt.

Erwerbsfähige Partner beziehen bei Bedarf weiterhin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Bin ich als Arbeitslosengeld-Empfängerin oder -Empfänger krankenversichert?

Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und / oder Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich krankenversichert.

Die Beiträge werden von den Behörden direkt an die Krankenkassen gezahlt. Auch Ehepartner und Kinder sind mitversichert.

Das Arbeitslosengeld I reicht zum Leben nicht aus.

Stellen Sie zusätzlich einen Wohngeldantrag beim zuständigen Wohnungsamt der Kommune.

Beantragen Sie einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Falls der Kinderzuschlag aufgrund zu niedrigen Einkommens abgelehnt wird, stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der örtlich zuständigen Arge (Arbeitsgemeinschaft), Agentur für Arbeit oder beim Landkreis. Beachten Sie, dass Wohngeld dann nicht mehr gewährt wird, da angemessene Mietkosten bei der Gewährung von Arbeitsodengeld II übernommen werden.

Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der örtlich zuständigen Arge, Agentur für Arbeit oder beim Landkreis.

Mir wurde gekündigt

Nehmen Sie unverzüglich mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt auf und stellen einen Antrag auf Arbeitslosengeld I, sonst droht Ihnen eine Leistungssperre.

Was ist mit der Miete bei Hartz IV?

Die Miete inklusive Nebenkosten wird bei Arbeitslosengeld II-Bezug in angemessenem Rahmen übernommen. Ist Ihre Miete zu hoch, so wird in der Regel spätestens nach 6 Monaten nur noch der angemessene Teil übernommen. Nebenkostennachzahlungen werden auf Antrag in angemessenem Umfang übernommen.

Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich „Wohnen“ in diesen „Häufig gestellten Fragen“.

Was ist, wenn beispielsweise meine Waschmaschine kaputt geht?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II monatlich einen Teilbetrag ansparen, um dann einmalige Bedarfe abdecken zu können.

Bei unabweisbarem Bedarf können bei Bezug von Arbeitslosengeld II auch Darlehen gewährt werden, die allerdings zum Zwecke der Rückzahlung in den Folgemonaten in monatlichen Teilbeträgen von der Regelleistung einbehalten werden.

Familie, Erziehung und Gesundheit

Ich bin nicht krankenversichert

Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Setzen Sie sich umgehend mit dieser Krankenversicherung in Verbindung.

Ich kann meine Brille, Zähne, und so weiter nicht bezahlen

Prüfen Sie, ob Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist im Sozialgesetzbuch V § 62 geregelt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch Kranken liegt sie bei 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Für die Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen von Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen und Krankenhauszuzahlungen zusammen gerechnet. Alle anderen Zuzahlungen (Zahnersatz, Individuelle Gesundheits-Leistungen) sowie rezeptfreie Medikamente werden nicht bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Zum Beispiel: Sie haben 900  Rente monatlich und tragen noch Zeitungen aus. Als Zuverdienst bekommen Sie 50  monatlich: 900 + 50 = 950 x 12 Monate = 11.400  Bruttoeinnahmen im Jahr.

% von 11.400  sind 228 : Wenn Sie im Jahr Zuzahlungen über 228  zu leisten haben, können Sie sich von den Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen. 

Für chronisch kranke Menschen beträgt die Belastungsgrenze 1%. Bei unserem Beispiel würde das bedeuten, dass Sie sich bei Zuzahlungen über 114  bereits befreien lassen können.

Meine Krankenkasse stellt mir Beitragsrückstände in Rechnung.

Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Wenn Sie bis heute noch keine Krankenversicherung haben, wird die Krankenkasse Ihnen die seitdem aufgelaufenen Beitragsrückstände in Rechnung stellen. In diesem Fall haben Sie nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Davon betroffen sind auch die mitversicherten Partner und Kinder. Falls Sie allerdings Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII erhalten, stehen Ihnen trotz Beitragsrückständen die vollen Leistungen zu.

Die Krankenkassen haben die Möglichkeit Ihnen die Beitragsrückstände zu stunden oder Teilzahlungen mit Ihnen zu vereinbaren oder die Forderungen fallen zu lassen. Dazu müssen Sie aber erklären, dass Sie vorher keine Kenntnisse von der Versicherungspflicht hatten und warum Sie die Rückstände nicht zahlen können.

Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu Ihrer letzten Krankenkasse auf! Lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Beratungsstelle der Allgemeinen Sozialberatung beraten. Die Adressen finden Sie hier

Welche Zuzahlungen haben Krankenversicherte zu leisten?

Die Zuzahlungen sind im § 61 Sozialgesetzbuch V geregelt. Sie betragen für Medikamente zurzeit 10 Prozent des Abgabepreises, dabei jedoch mindestens 5  und höchstens 10 . Die Zuzahlung darf nicht höher sein, als die Kosten des Mittels.

Hier einige Beispiele:

  1. Ein Medikament kostet 12 . Die Zuzahlung beträgt 5
  2. Medikamente kosten 120 . Die Zuzahlung beträgt 10
  3. Medikamente kosten 70 . Die Zuzahlung beträgt 7
  4. Ein Medikament kostet 3 . Die Zuzahlung beträgt 3

Bei stationären Maßnahmen, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt, beträgt die Zuzahlung derzeit 10  pro Tag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent sowie 10  je Verordnung. Auch die vierteljährliche Praxisgebühr ist eine Form der  Zuzahlung.

Sie erhalten eine Quittung über die Zahlungen.

Wie klappt es mit der Erziehung?

Erziehung von Kindern, aber auch die Gestaltung des Familienlebens sind oft nicht einfach. Immer wieder tauchen Fragen und Probleme auf, bei denen man selber keine gute Antwort weiß. Dann kann es richtig sei, sich Hilfe und Unterstützung von außen zu holen.

Viele Probleme, Verhaltensauffälligkeiten, Erkrankungen und Süchte haben ihren Ursprung im Beziehungsnetz der betroffenen Erwachsenen oder Kinder. Einfache Antworten auf die Fragen und Probleme gibt es in diesem Bereich jedoch meistens nicht. Bei gravierenden Problemen sollten Sie sich deswegen Hilfe holen, etwa bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Hier werden Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte bei der Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme unterstützt. Die Caritas bietet Erziehungs- und Familienberatung auch als Online – Beratung an.

Schulden und Sucht

Ich bin mit der Miete im Rückstand! Mir wurde der Strom gesperrt! Die Bank löst die Lastenschriften nicht mehr ein!

Sollte einer dieser Punkte bei Ihnen zutreffen, nehmen Sie In jedem Fall Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle auf! Hier finden Sie Ansprechpartner, die Ihnen bei Ihren finanziellen Problemen zur Seite stehen. Vielleicht haben Sie auch schon selber einige Ideen, wie Sie Ihre Schuldensituation verändern können. Vielleicht st es möglich, Ihre Einkommenssituation durch einen Antrag auf Wohngeld oder ergänzende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII zu erhöhen. Oder Sie verringern Ihre Ausgaben, indem Sie unnötige Versicherungen kündigen. Überlegen Sie ob es sinnvoll ist, in eine billigere Wohnung umziehen. Überprüfen Sie Ihre Ausgaben und überlegen Sie, wo Sie Geld einsparen können.

Sie sollten auf jeden Fall aktiv werden. Wenden Sie sich an die Fachleute der Sozial- oder Schuldnerberatungsstellen.

Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie: hier

Ich bin mit der Miete im Rückstand.

Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben.

Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können. Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit. Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.

Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie: hier

Ich brauche neuen Hausrat

Prüfen Sie zunächst, was unbedingt angeschafft werden muss. Sparen Sie hierfür Beträge an, kaufen Sie nicht auf Pump! Sehr günstigen Hausrat und Einrichtungsgegenstände können Sie in Second-Hand-Läden und Sozialkaufhäusern erwerben.

Hinweise, wo Sie entsprechende Einrichtungen finden, bekommen Sie bei sozialen Einrichtungen, den Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Allgemeinen Sozialberatungsstelle.

Ich habe einen Vollstreckungsbescheid bekommen

Jetzt wird’s kritisch. Ein Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Gerichtsurteil. Es ermöglicht Ihrem Gläubiger, seine Forderung zwangsweise, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder durch Lohn- und Gehaltspfändung bei Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Wenn die Forderung unbegründet ist, sollten Sie gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Dieses können Sie persönlich oder schriftlich gegenüber dem Gericht tun. Dazu können Sie den Einspruchsvordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beiliegt, nutzen. Beachten Sie unbedingt die sehr kurze Widerspruchsfrist. Auf alle Fälle sollten Sie aber auch Kontakt zu einer gelegenen Sozialberatungs- bzw. Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.

Die Adressen der Caritas-Beratungsstellen finden Sie: hier

Ich kann Strom und Gas nicht mehr bezahlen

Wenn Sie Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht mehr begleichen können, sollten Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Energieversorgungsunternehmen in Verbindung setzen. Vielleicht ist es möglich, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Sonst kann das Unternehmen Strom oder Gas abstellen. Sie sollten auch Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen. Hier finden Sie kompetente Ansprechpartner, die mit Ihnen zusammen ermitteln, wie Sie Ihre Schuldensituation verändern können und Ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie: hier

Ich komme mit meinem Geld nicht aus

Wenn Sie mehr Geld ausgeben als Ihnen zur Verfügung steht, greifen Sie erst mal zu Stift und Papier. Stellen Sie fest, wie hoch Ihre monatlichen Einnahmen sind und wie hoch Ihre monatlichen Ausgaben sind. Stellen Sie diese beiden Summen gegenüber. Berücksichtigen Sie auch wiederkehrende, viertel-, halb- und jährliche Beträge. Ermitteln Sie, woher Ihre Mehrausgaben stammen. Überlegen Sie anschließend:

  • wie viel Geld kann ich im Monat ausgeben?
  • Wie viel Geld brauche ich für Miete, Strom und Nahrung?
  • Gibt es Ausgaben, auf die ich kann verzichten?
  • Kann ich eine Versicherung oder eine  Vereinsmitgliedschaft kündigen?
  • Wie steht es mit dem Verzicht auf Ihren PKW?
  • Benötige ich ihn wirklich, um beispielsweise zur Arbeit zu gelangen?
  • Ist es denkbar, in eine preiswertere Wohnung umzuziehen?

Nehmen Sie auf alle Fälle Kontakt zu einer in Wohnortnähe gelegenen Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle auf und lassen sich dort qualifiziert und sachkundig beraten.

Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie: hier

Meine Bank zahlt mir kein Geld mehr aus

Das die Bank kein Geld mehr auszahlt, kann unterschiedliche Gründe haben. Vielleicht haben Sie Ihren Dispositionskredit überzogen? Oder hat ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) dazu geführt, dass Ihr Konto gesperrt wurde? Sprechen Sie mit Ihrer Bank und erfragen die Gründe. Im Falle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sollten Sie sofort zur Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts gehen. Beantragen Sie dort einen Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils Ihres Einkommens nach § 850k Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) für alle Lohneingänge. Vom Gericht erhalten Sie einen Beschluss, mit dem Sie zu Ihrer Bank gehen können. Dann bekommen Sie den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes ausgezahlt. Auch sollten Sie Kontakt zu einer Sozialberatungs- bzw. Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.

Die Adressen der Caritasberatungsstellen finden Sie: hier

Meine Schulden erdrücken mich. Was kann ich tun?

Vielen Menschen haben Schulden. Dies ist noch kein Alarmsignal. Wenn aber Ihr Geld für laufende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreicht und Sie mit Ihren Kreditraten im Rückstand sind, wird es höchste Zeit etwas zu tun.

Wichtig ist dann vor allem, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern.

Was ist Verbraucherinsolvenz?

Als Insolvenz bezeichnet man die Tatsache, dass jemand Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Wenn Sie als Privatperson insolvent, also überschuldet sind, so können Sie Verbraucherinsolvenz anmelden und eine Restschuldbefreiung beantragen.

Das bedeutet, dass Ihnen ein Teil Ihrer Schulden erlassen wird. Bevor Sie diesen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht Ihres Wohnortes stellen, müssen Sie sich aber beraten lassen. Kompetente Ansprechpartner finden Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle. Außerdem müssen Sie sich darauf einstellen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren 72 Monate dauert. Während dieser Zeit verwaltet ein Treuhänder, der vom Gericht bestimmt wird, Ihr Vermögen. Vermögenswerte und über der Pfändungsfreigrenze liegende Einkommensanteile werden für die Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Mit anderen Worten, jeder Euro, den Sie aus Sicht des Treuhänders entbehren können, wird für die Abzahlung Ihrer Schulden verwendet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt nach 72 Monaten, also nach sechs Jahren, die Restschuldbefreiung. Das heißt, alle Schulden, die Sie bis dahin nicht tilgen konnten, werden erlassen.

Was tun bei Sucht und Abhängigkeit?

Manchmal scheint die Not nicht so richtig greifbar, und doch läuft das Leben aus dem Ruder. Manchmal hat dies auch mit Suchtmitteln und Drogen zu tun.

Eine Suchterkrankung beginnt da, wo ursprüngliche Lebensperspektiven aufgegeben werden und das Suchmittel immer mehr Raum einnimmt. Wer dies erkennt und vor sich selbst zugeben kann, ist stark. Stark genug, um etwas zu unternehmen.

Aber auch wenn Sie einen Menschen kennen, der Ihnen nahe steht und von einem Suchtproblem betroffen scheint oder wenn Sie einfach Fragen haben zum Umgang mit Sucht und Abhängigkeit, Alkohol und Drogen oder auch bei Essstörungen - oftmals ist es richtig sich mit einer anderen Person darüber auszutauschen.

Wenden Sie sich an die Online – Suchtberatung und Drogenberatung der Caritas. Diese bieten bundesweit Online - Beratung zum Thema Sucht und Abhängigkeit an. Hier werden Sie fachlich und fundiert und anonym beraten.

 

Was wird mir von meinem Einkommen gepfändet?

Durch eine Zwangsvollstreckung können Gläubiger Zugriff auf Lohn oder Gehalt sowie Sozialleistungen, Ihr Bankguthaben oder Kontogutschriften nehmen. Dabei gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dem § 850c der Zivilprozessordnung können Sie entnehmen, welcher Einkommensanteil monatlich einbehalten und an Ihre Gläubiger abgeführt wird.

Wohnen

Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?

Sie haben die Möglichkeit, folgende zusätzliche Leistungen zu beantragen:

  • Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle oder
  • Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch Arbeitslosengeld II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim Arbeitslosengeld II ist zudem die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.

Sie sollten auf jeden Fall die Möglichkeit prüfen lassen, ob Sie ergänzende Leistungen erhalten können. Gehen Sie daher zu der für Sie zuständigen Wohngeldstelle und Arge. Nehmen Sie dabei die Unterlagen mit, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vorliegen (z.B. Einkommensbescheid, Unterlagen über Ehe und Kinder, Mietvertrag, etc.)

Ich bin unter 25 Jahre alt und möchte aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen. Was habe ich zu berücksichtigen?

Die Übernahme der Unterkunftskosten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen. Daher sollten Sie das Einverständnis des kommunalen Trägers einholen.

Das Einverständnis muss erteilt werden, wenn:

  1. Der Betroffene aus schwer wiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (bei psychischen Problemen, häuslicher Gewalt, Sucht, usw.)
  2. Der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
  3. Ein sonstiger, ähnlicher schwer wiegender Grund vorliegt

Ich brauche Möbel, denn ich ziehe das erste Mal in eine eigene Wohnung. Gibt es hierfür Zuschüsse?

Ja. § 23 Absatz 3 Nr. 1  Sozialgesetzbuch II bzw.§ 31  Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII sehen vor, dass die Leistungsbezieher nach diesen Gesetzen finanzielle Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräte erhalten.

Was zu dem Notwendigen gehört, wird allerdings sehr unterschiedlich ausgelegt.

Ich habe Mietrückstände. Was kann ich tun?

Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können.

Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit. Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.

Ich kann die Renovierung nicht bezahlen.

Die Übernahme der Renovierungskosten wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, daher ist das Aufsuchen einer Beratungsstelle vor Ort sinnvoll.

Auch der zuständige kommunale Träger kann Ihnen weiterhelfen.

Ich kann für meine neue Miet-Wohnung keine Kaution hinterlegen.

Wenn der kommunale Träger Ihren Umzug genehmigt hat, kann er die Mietkaution übernehmen. Allerdings wird die Kaution nur als Darlehen erbracht, muss also von Ihnen zurückgezahlt werden.

Es ist dabei nicht rechtens, dass Ihnen das Darlehen für die Kaution direkt von Ihrem Arbeitslosengeld II abgezogen wird. Sie müssen das Darlehen erst zurückzahlen, wenn Sie ein (höheres) Erwerbseinkommen beziehen.

Ich will umziehen. Darf ich aus meiner Wohnung ausziehen ohne das Einverständnis des zuständigen kommunalen Trägers einzuholen?

In der Regel nicht.

Vor dem  Abschluss eines neuen Mietvertrages ist das Einverständnis einzuholen, damit die Unterkunftskosten ohne Schwierigkeiten übernommen werden, denn das Einverständnis wird nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft anmessen sind.

Mein Vermieter hat mir gekündigt - Ich habe eine Räumungsklage erhalten.

Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße.

Gehen Sie also am besten sofort zum zuständigen Amt der Kommune oder des Kreises und bitten um Hilfestellung. Auch die Allgemeine Sozialberatung vor Ort bietet Rat.

Muss ich mein Haus verkaufen wenn ich Arbeitslosengeld erhalte?

Dies ist von verschiedenen individuellen Faktoren abhängig, weil geklärt werden muss, ob eine Bedürftigkeit vorliegt.

Wir empfehlen das Aufsuchen einer Beratungsstelle.

Muss ich nach einer Aufforderung durch die Arge umziehen?

Zunächst einmal gilt: Niemand kann sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen. 

Die Arge oder das Sozialamt verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber es muss auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.

Einer Einzelperson stehen in der Regel 45   Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15  hinzu.

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in der Höhe, in der die Gesamtmiete angemessen ist. Was angemessen ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes. Das heißt, der in Ihrer Kommune oder Ihrem Landkreis als angemessen festgelegte Quadratmeterpreis wird übernommen. Wie hoch der angemessene Quadratmeterpreis ist, richtet sich nach dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet. Eine grundsätzlich pauschalierte Begrenzung ist hierbei nicht zulässig.

Wichtig ist, dass der Preis der Wohnung maximal dem Produkt aus angemessenem Quadratmeterpreis und Größe entspricht. Wenn das der Fall ist, kann die Größe der Wohnung oder der Preis abweichen. Eine größere Wohnung kann also angemessen sein, wenn sie einen niedrigeren Quadratmeter-Preis hat und umgekehrt. Außerdem sind besondere persönliche Umstände (z.B. Alleinerziehung, Rollstuhl in der Wohnung etc.) bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.

Es ist unzulässig, wenn die Arge oder das Sozialamt eine „angemessene Miete“ aus den Einzelfaktoren Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung berechnen und bei Überschreitung eines Faktors die Wohnung als unangemessen ablehnt. Vielmehr ist es so, dass das Endergebnis, aus Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung zählt. Wenn einer der Faktoren höher liegt, das Endergebnis aber richtig ist, gilt die Wohnung als angemessen.

Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten so lange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z.B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Dafür müssen Sie Ihre Suche und die Ergebnisse genau dokumentieren.

Einige Leistungsträger ignorieren die Gesetzeslage und Rechtssprechung. Es kann hilfreich sein, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Wie bekomme ich eine angemessene Wohnung?

Eine für Ihre Bedürfnisse und Ihr Budget angemessene Wohnung darf nicht zu teuer sein. Bei der Suche nach einer neuen Wohnung sind daher die in Ihrer Kommune festgelegten Wohnflächengrenzen und die Obergrenzen für den Quadratmeterpreis zu beachten. Der Preis ihrer Wohnung darf nicht höher sein als das Produkt aus vorgegebener Quadratmeter-Zahl und Quadratmeter-Preis. Unerheblich ist es, wenn ihre Wohnung größer ist, aber der Quadratmeter-Preis niedriger, so dass der Gesamtpreis immer noch angemessen ist.

Die Suche erfolgt über Zeitungen, Aushänge, das Vorstellen bei Wohnungsbaugesellschaften und Ähnliches. Wenn Sie hierdurch keine Wohnung finden, teilen Sie dies dem kommunalen Träger mit. Dieser kann im Einzelfall auch für einen längeren Zeitraum die Kosten für Ihre aktuelle Wohnung übernehmen, auch wenn diese eigentlich zu teuer ist.