Zunächst einmal gilt: Niemand kann sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen.
Die Arge oder das Sozialamt verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber es muss auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.
Einer Einzelperson stehen in der Regel 45 m² Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15 m² hinzu.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in der Höhe, in der die Gesamtmiete angemessen ist. Was angemessen ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes. Das heißt, der in Ihrer Kommune oder Ihrem Landkreis als angemessen festgelegte Quadratmeterpreis wird übernommen. Wie hoch der angemessene Quadratmeterpreis ist, richtet sich nach dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet. Eine grundsätzlich pauschalierte Begrenzung ist hierbei nicht zulässig.
Wichtig ist, dass der Preis der Wohnung maximal dem Produkt aus angemessenem Quadratmeterpreis und Größe entspricht. Wenn das der Fall ist, kann die Größe der Wohnung oder der Preis abweichen. Eine größere Wohnung kann also angemessen sein, wenn sie einen niedrigeren Quadratmeter-Preis hat und umgekehrt. Außerdem sind besondere persönliche Umstände (z.B. Alleinerziehung, Rollstuhl in der Wohnung etc.) bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.
Es ist unzulässig, wenn die Arge oder das Sozialamt eine „angemessene Miete“ aus den Einzelfaktoren Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung berechnen und bei Überschreitung eines Faktors die Wohnung als unangemessen ablehnt. Vielmehr ist es so, dass das Endergebnis, aus Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung zählt. Wenn einer der Faktoren höher liegt, das Endergebnis aber richtig ist, gilt die Wohnung als angemessen.
Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten so lange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z.B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Dafür müssen Sie Ihre Suche und die Ergebnisse genau dokumentieren.
Einige Leistungsträger ignorieren die Gesetzeslage und Rechtssprechung. Es kann hilfreich sein, eine Beratungsstelle aufzusuchen.