Anträge und Bescheide
Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?
Sie können folgende Leistungen beantragen:
- Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle - und gegebenenfalls Kinderzuschlag -
oder
- Arbeitslosengeld II beim zuständigen Jobcenter.
Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch Arbeitslosengeld II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim Arbeitslosengeld II ist auch die Höhe des Vermögens ausschlaggebend.
Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?
Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz fest. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende oder hier vom Bundesfamilienministerium.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor Arbeitslosengeld II beantragt werden muss.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der beantragende Elternteil alleine mit dem Kind lebt. Bei einer Wiederverheiratung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Wenn der beantragende Elternteil jedoch unverheiratet mit neuem Partner zusammenlebt, hat er weiterhin den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ich habe Anspruch auf Bürgergeld. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?
Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
- Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen neu geregelt und als § 28 in das SGB II eingefügt. Sie umfassen:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 15 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
- Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 100 Euro und jeweils im Februar darauf 50 Euro - insgesamt 150 Euro.
- Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
- Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).
Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich 10 Prozent der an den Darlehensnehmer gezahlten Regelleistung einbehalten werden.
Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?
Sie können eventuell eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar. Wenden Sie sich an die kostenlose Rechtsberatung bei Ihrem Amtsgericht oder an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Kann ich zusätzlich zum Arbeitslosengeld I auch Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beantragen?
Ja, wenn die Arbeitslosengeld I-Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, steht Ihnen auch ergänzendes Bürgergeld zu.
Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf Bürgergeld?
Bafög-Bezieher:innen haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus dem SGB-II (Bürgergeld). Kann der Mietanteil des Kindes allerdings nicht von Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete nach SGB-II zu beantragen.
Etwas anderes gilt für Schüler:innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, können sie ergänzend SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) erhalten.
Mein Partner wird 67 Jahre alt, im Moment beziehen wir beide Bürgergeld. Was ändert sich?
Sie beziehen weiterhin Bürgergeld, für Ihren Partner tritt folgende Änderung ein:
Ab dem 67. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung besteht kein Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII eine andere Vermögensfreigrenze gilt: 10.000 Euro für den Empfänger von Grundsicherung als Freibetrag sowie weitere 500 Euro pro Kind, das vom Leistungsempfänger seinen Lebensunterhalt bekommt.
Wann steht mir Kinderzuschlag zu?
Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens Arbeitslosengeld-II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, dann besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag sind:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
- Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
- Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Da die Berechnung des Kinderzuschlags kompliziert ist, sollte man sich bei dieser Frage beraten lassen.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag bei der Familienkasse
Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?
Hier ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich. Er ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die in dem Bescheid genannt werden. Eine E-Mail genügt dafür nicht. Möglich ist es auch den Widerspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Hier besteht kein Rechtsanwaltszwang. Kosten entstehen in erster Instanz keine.
Was kann ich tun, wenn ich die Widerspruchsfrist versäumt habe, aber der Bescheid falsch ist?
Bei falsch ergangenen Bescheiden und bei Ablauf der Widerspruchsfrist besteht die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 ff SGB X zu stellen. Der angegangene Bescheid muss dann rückwirkend für ein volles Jahr vor dem Jahr der Antragstellung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden (also wenn ich heute einen Antrag auf Überprüfung stelle, würde der rückwirkend bis 01.01.2014 gelten).
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld, Wohngeld und Kinderzuschlag reichen zum Leben nicht aus.
Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld bei dem örtlich zuständigen Jobcenter.
Wenn Sie Bürgergeld erhalten, werden Ihnen Leistungen zur Bildung und Teilhabe auf Antrag weiterhin gezahlt.
Beachten Sie aber, dass Kinderzuschlag und/oder Wohngeld dann nicht mehr gezahlt werden.
Bekomme ich einmalige Beihilfen beim Bürgergeld?
Einmalige Beihilfen erhalten Sie auf Antrag:
- für die Erstausstattungen einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte,
- für die Erstausstattungen mit Bekleidung, für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes,
- für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten.
Auch Bewerbungs- und Fahrtkosten und/oder die Kosten eines notwendigen Umzugs können als einmalige Leistungen übernommen werden.
Weitere einmalige Leistungen können Sie aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für den Bedarf von Kindern beantragen, z.B. die Kosten eintägiger Ausflüge, mehrtägiger Klassenfahrten oder des Mittagessens in Schule und Kita
Alles Weitere muss grundsätzlich von der Regelleistung bezahlt werden.
Bekommen Menschen mit Erwerbsminderung SGB-II-Leistungen (Bürgergeld)?
Wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, bekommen Sie bei Bedarf grundsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Der Antrag wird bei der Kommune vor Ort gestellt.
Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dann erhalten Sie Sozialgeld. Den Antrag stellen Sie in diesem Fall beim Jobcenter.
Bin ich als Arbeitslosengeld-Empfänger:in oder Bürgergeld-Empfänger:in krankenversichert?
Wenn Sie Arbeitslosengeld I und/oder Bürgergeld erhalten, sind Sie grundsätzlich krankenversichert.
Die Beiträge werden von den Behörden direkt an die Krankenkasse gezahlt. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und Kinder sind gegebenenfalls mitversichert.
Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld bei dem örtlich zuständigen Jobcenter.
Oder, wenn Sie erwerbsgemindert sind, den Antrag auf Sozialhilfe beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Kann ich Mehrbedarf geltend machen?
Einen Mehrbedarfszuschlag können Sie erhalten
- als werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- als Alleinerziehende(r) mit minderjährigen Kindern,
- als erwerbsfähiger Mensch mit Behinderung, wenn Sie bestimmte Hilfen zur Arbeit benötigen,
und - als voll erwerbsgeminderter Mensch mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Der Grad der Behinderung in Prozent spielt hierbei keine Rolle.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, können Sie ebenfalls einen Mehrbedarf beantragen. Das gilt für sogenannte konsumierende Erkrankungen wie Mukoviszidose und Niereninsuffizienz, in der Regel aber nicht für Lebensmittel-Unverträglichkeiten und -allergien.
In Härtefällen können auch andere krankheitsbedingte Mehraufwendungen übernommen werden.
Getrennt lebenden Eltern können z.B. Fahrtkosten gewährt werden, wenn sie ihre beim anderen Elternteil lebenden Kinder besuchen oder abholen.
Wird das Warmwasser in der Wohnung dezentral über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme erzeugt, wird in der Regel ein pauschaler Mehrbedarf gewährt.
Mir wurde gekündigt.
Nehmen Sie unverzüglich mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt auf und stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld I. Sie müssen sich persönlich arbeitslos melden, sonst droht Ihnen eine Leistungssperre.
Eine telefonische oder online ausgeführte Arbeitssuchend-Meldung reicht allein nicht aus (außer im Pandemiefall / Coronavirus).
Was ist mit der Miete beim Bürgergeld?
Die Miete inklusive der Betriebs- und Heizkosten wird bei Bürgergeld-Bezug in voller Höhe übernommen, sofern sie angemessen ist.
Betriebs- und Heizkosten-Nachzahlungen – nicht aber Stromkosten-Nachzahlungen – werden auf Antrag in angemessenem Umfang übernommen.
Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich "Wohnen" in diesen "Häufig gestellten Fragen".
Was ist, wenn beispielsweise meine Waschmaschine kaputt geht?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, sollen Sie nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich einen Teilbetrag ansparen, um daraus einmalige Bedarfe abzudecken.
Bei unabweisbarem Bedarf kann Ihnen das Jobcenter ein Darlehen gewähren, das allerdings zurückgezahlt werden muss. Dazu werden in den Folgemonaten monatliche Teilbeträge in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung einbehalten.
Familie, Erziehung und Gesundheit
Ich bin nicht krankenversichert.
Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.
Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Setzen Sie sich umgehend mit dieser Krankenversicherung in Verbindung.
Ich kann meine Brille, Zähne, und so weiter nicht bezahlen.
Prüfen Sie, ob Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist im Sozialgesetzbuch V § 62 geregelt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch Kranken liegt sie bei 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Für die Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen von Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen und Krankenhauszuzahlungen zusammen gerechnet. Alle anderen Zuzahlungen (Zahnersatz, Individuelle Gesundheits-Leistungen) sowie rezeptfreie Medikamente werden nicht bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Zum Beispiel: Sie haben 900 € Rente monatlich und tragen noch Zeitungen aus. Als Zuverdienst bekommen Sie 50 € monatlich: 900 + 50 = 950 x 12 Monate = 11.400 € Bruttoeinnahmen im Jahr.
2 % von 11.400 € sind 228 €: Wenn Sie im Jahr Zuzahlungen über 228 € zu leisten haben, können Sie sich von den Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen.
Für chronisch kranke Menschen beträgt die Belastungsgrenze 1%. Bei unserem Beispiel würde das bedeuten, dass Sie sich bei Zuzahlungen über 114 € bereits befreien lassen können.
Meine Krankenkasse stellt mir Beitragsrückstände in Rechnung.
Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.
Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Wenn Sie bis heute noch keine Krankenversicherung haben, wird die Krankenkasse Ihnen die seitdem aufgelaufenen Beitragsrückstände in Rechnung stellen. In diesem Fall haben Sie nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Davon betroffen sind auch die mitversicherten Partner und Kinder. Falls Sie allerdings Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII erhalten, stehen Ihnen trotz Beitragsrückständen die vollen Leistungen zu.
Die Krankenkassen haben die Möglichkeit Ihnen die Beitragsrückstände zu stunden oder Teilzahlungen mit Ihnen zu vereinbaren oder die Forderungen fallen zu lassen. Dazu müssen Sie aber erklären, dass Sie vorher keine Kenntnisse von der Versicherungspflicht hatten und warum Sie die Rückstände nicht zahlen können.
Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu Ihrer letzten Krankenkasse auf! Lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Beratungsstelle der Allgemeinen Sozialberatung beraten.
Welche Zuzahlungen haben Krankenversicherte zu leisten?
Die Zuzahlungen sind im § 61 Sozialgesetzbuch V geregelt. Sie betragen für Medikamente zurzeit 10 Prozent des Abgabepreises, dabei jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Die Zuzahlung darf nicht höher sein, als die Kosten des Mittels.
Hier einige Beispiele:
- Ein Medikament kostet 12 €. Die Zuzahlung beträgt 5 €
- Medikamente kosten 120 €. Die Zuzahlung beträgt 10 €
- Medikamente kosten 70 €. Die Zuzahlung beträgt 7 €
- Ein Medikament kostet 3 €. Die Zuzahlung beträgt 3 €
Bei stationären Maßnahmen, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt, beträgt die Zuzahlung derzeit 10 € pro Tag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent sowie 10 € je Verordnung. Auch die vierteljährliche Praxisgebühr ist eine Form der Zuzahlung.
Sie erhalten eine Quittung über die Zahlungen.
Wie klappt es mit der Erziehung?
Erziehung von Kindern, aber auch die Gestaltung des Familienlebens sind oft nicht einfach. Immer wieder tauchen Fragen und Probleme auf, bei denen man selber keine gute Antwort weiß. Dann kann es richtig sei, sich Hilfe und Unterstützung von außen zu holen.
Viele Probleme, Verhaltensauffälligkeiten, Erkrankungen und Süchte haben ihren Ursprung im Beziehungsnetz der betroffenen Erwachsenen oder Kinder. Einfache Antworten auf die Fragen und Probleme gibt es in diesem Bereich jedoch meistens nicht. Bei gravierenden Problemen sollten Sie sich deswegen Hilfe holen, etwa bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Hier werden Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte bei der Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme unterstützt. Die Caritas bietet Erziehungsberatung und Familienberatung an, als Online-Beratung und vor Ort:
Wohnen
Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?
Sie können folgende Leistungen beantragen:
- Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Eigenheim oder
- Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter. Hier wird auch der mögliche Anspruch auf Kinderzuschlag geprüft (in Corona-Zeiten online: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start).
Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Bürgergeld.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt. Beim Bürgergeld ist auch die Höhe des Vermögens ausschlaggebend, und Sie müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Wenn Sie Wohngeld beantragen und sich dann herausstellt, dass dies der falsche Antrag ist und für Sie Bürgergeld in Frage kommt wird Ihr Antrag von Amts wegen an die entsprechende Stelle weitergeleitet.
Ich bin unter 25 Jahre alt und möchte aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen. Was habe ich zu berücksichtigen?
Die Übernahme der Unterkunftskosten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen. Daher sollten Sie das Einverständnis des kommunalen Trägers vor der Unterschrift des Mietvertrages einholen. Das Einverständnis muss erteilt werden, wenn:
- der/die Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (bei psychischen Problemen, häuslicher Gewalt, Sucht usw.);
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist;
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Es empfiehlt sich, die Gründe für den Auszug beim Jobcenter schriftlich darzulegen.
Ich brauche Möbel, denn ich ziehe das erste Mal in eine eigene Wohnung. Gibt es hierfür Zuschüsse?
Ja. § 24 Absatz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch II bzw. § 31 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII sehen vor, dass die Leistungsbezieher finanzielle Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräten erhalten. In der Regel werden festgelegte Pauschalen bezahlt, mit denen eine Grundausstattung möglich sein soll. Die Gewährung von Gutscheinen ist ebenfalls möglich.
Was zu dem Notwendigen gehört, wird allerdings sehr unterschiedlich ausgelegt.
Der Begriff der Erstausstattung wird vom Amt eng ausgelegt und gilt tatsächlich nur, wenn Sie zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen oder es andere wichtige Gründe gibt.
Ich habe Mietrückstände. Was kann ich tun?
Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben. Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit.
Setzen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären Sie, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können.
Wenn eine Räumungsklage eingeht, haben Sie eine "Schonfrist" von zwei Monaten ab Eingang der Klage, um eine Lösung zur Begleichung der Mietrückstände herbeizuführen.
Besonderheiten in der Corona-Krise: Am 1. April 2020 sind gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mietern und Mieterinnen während der Corona-Krise in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass Zahlungsrückstände gegenüber dem Vermieter diesen nicht zur Kündigung berechtigen. Dies entbindet Mieter(innen) aber nicht von ihrer Zahlungspflicht. Entstehende Mietrückstände sind bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen. Die Regelung gilt zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 - sie bezieht sich nur auf Mietrückstände aus diesem Zeitraum. ( Informationen hierzu vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz )
Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.
In bestimmten Fällen kann das Jobcenter nach §22 Absatz 8 SGB II die Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft auf Darlehen übernehmen, da sonst Wohnungslosigkeit droht. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für die Sozialhilfe findet sich in §36 Absatz1 SGB XII
Ich kann die Renovierung nicht bezahlen.
Die Übernahme der Renovierungskosten wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, daher ist das Aufsuchen einer Beratungsstelle vor Ort sinnvoll. Es ist auch zu klären, ob Sie überhaupt renovieren müssen. Hier kommt es auf die Regelungen in Ihrem Mietvertrag an.
Auch der zuständige kommunale Träger kann Ihnen weiterhelfen. Es handelt sich hier jedoch um eine Kann-Bestimmung, die Gründe müssen im Einzelfall vorgebracht werden.
Ich will umziehen. Darf ich aus meiner Wohnung ausziehen, ohne das Einverständnis des zuständigen kommunalen Trägers einzuholen?
In der Regel nicht.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist das Einverständnis des Jobcenters oder des Sozialamtes einzuholen, damit die Unterkunftskosten ohne Schwierigkeiten übernommen werden. Das Einverständnis wird nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vor Unterschrift des Mietvertrages empfiehlt sich daher immer eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter.
Bei Umzug ohne Zustimmung des Trägers werden die Unterkunftskosten in der Regel auf die bisherige Höhe "eingefroren", auch wenn die neue Wohnung teurer ist. Wohnbeschaffungskosten wie Kaution oder Umzugskosten werden dann aber nicht vom Jobcenter übernommen.
Mein Vermieter hat mir gekündigt – ich habe eine Räumungsklage erhalten.
Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße.
Gehen Sie also am besten sofort zum zuständigen Jobcenter oder Sozialamt, und bitten Sie um Hilfestellung durch Übernahme der Mietschulden auf Darlehensbasis. Auch die Allgemeine Sozialberatung oder die Schuldnerberatung vor Ort bieten Rat und Unterstützung. Ab Eingang der Räumungsklage haben sie zwei Monate Zeit, um eine Lösung bezüglich der Mietrückstände herbeizuführen.
Besonderheiten in der Corona-Krise: Am 1. April 2020 sind gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mietern und Mieterinnen während der Corona-Krise in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass Zahlungsrückstände gegenüber dem Vermieter diesen nicht zur Kündigung berechtigen. Dies entbindet Mieter(innen) aber nicht von ihrer Zahlungspflicht. Entstehende Mietrückstände sind bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen. Die Regelung gilt zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 - sie bezieht sich nur auf Mietrückstände aus diesem Zeitraum.
Informationen hierzu vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Bürgergeld erhalte?
Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Als angemessen gelten 130 Quadratmeter bei Eigentumswohnung und 140 Quadratmeter Wohnfläche bei Eigentumshäusern. Eine Begrenzung für die Grundstücksgröße gibt es nicht. In den ersten 12 Monaten gilt laut der Karenzzeit keine Begrenzung der Wohnfläche.
Muss ich nach einer Aufforderung durch das Jobcenter umziehen?
Zunächst einmal gilt: Niemand kann Sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen.
Das Jobcenter verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber dazu muss es auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.
((Aktueller Corona-Hinweis: Im Frühjahr 2020 wurde die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter ausgesetzt: Bis Herbst 2020 wird diese Angemessenheit ohne Prüfung angenommen.))
Einer Einzelperson stehen in der Regel 45 bis 50 Quadratmeter Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter hinzu.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in angemessener Höhe. Was "angemessen" ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes.
Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet, wobei auch hier die angemessenen Kosten berücksichtigt werden. Die Stromkosten müssen Sie selbst bezahlen, da sie bereits im Regelsatz enthalten sind.
Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten solange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z.B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Dafür müssen Sie Ihre Suche und die Ergebnisse genau dokumentieren.
Bei der Übernahme von Unterkunftskosten treten häufig Fragen auf. Wir empfehlen dann das Aufsuchen einer Beratungsstelle.
Wie bekomme ich eine angemessene Wohnung?
Sie können beim zuständigen Wohnungsamt einen Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Mit diesem haben Sie die Möglichkeit, bei sozialen Wohnbauträgern eine Sozialwohnung zu beantragen.
Natürlich können Sie auch auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Damit das Jobcenter oder das Sozialamt die Unterkunftskosten übernimmt, muss die Miete angemessen sein. Dies hängt von der Wohnungsgröße und den Personen ab, die dort wohnen. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei einer Beratungsstelle, da die Regelungen in den verschiedenen Kommunen abweichen können.