Eine gemeinnützig anerkannte Organisation muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO).
- Bei Spenden bedeutet dies, dass die Mittel spätestens bis Ende des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben sein müssen.
- Bei einer Stiftung bezieht sich das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung auf die Erträge des Stiftungsvermögens. Gemeinnützige Förderstiftungen müssen die Erträge spätestens im Folgejahr für die satzungsgemäßen Zwecke ausgeben.
Erbschaften und Vermächtnisse unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser im Testament keine Zweckbestimmung getroffen hat. Sie können zur Verstärkung des Stiftungsvermögens genutzt werden.
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