Aufbau
Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) ist zuständig für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, das für die mehr als 25.000 Einrichtungen und Dienste der Caritas gilt. Diesen Auftrag erfüllt sie mit Anerkennung der katholischen Bischöfe und auf Basis einer eigenen Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde.
In allen Kommissionen sitzen gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter- und der Dienstgeber-Seite. Beschlüsse können nur mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aus sechs Regionalkommissionen.
Die Bundeskommission
setzt sich zusammen aus der
- Verhandlungskommission
Je sechs Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber beraten und schlagen Regelungen vor.
- Beschlusskommission
Je 28 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber bestätigen oder verwerfen die Vorschläge der Verhandlungskommission.
Die Regionalkommissionen
- Region Nord = Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk OldenburgJe sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Ost = (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg
Je zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Nordrhein-Westfalen = (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg)
Je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Mitte = Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier
Je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Baden-Württemberg = Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart
Je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Bayern = (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg
Je vierzehn Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber.
Wahl, Freistellung und Beratung
In jedem Diözesan-Caritasverband werden nach einer gemeinsamen Ordnung die Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten gewählt. Zur Ausübung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in unterschiedlichem Umfang von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Außerdem arbeiten beide Seiten mit hauptberuflichen Beraterinnen und Beratern zusammen.
Beschlüsse
Beschlüsse der Kommissionen zu Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen betreffen, müssen mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Im Anschluss werden sie durch den Diözesanbischof des jeweiligen Bistums kirchenrechtlich in Kraft gesetzt. Dies erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Diözese. Dadurch werden die Beschlüsse Bestandteil der AVR.
Vermittlungsverfahren
Anträge, die nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, können an einen Ältestenrat weitergereicht werden. Der erarbeitet einen Vorschlag mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Wird dieser ebenfalls abgelehnt, macht ein Vermittlungsausschuss einen neuen Vorschlag.
Ein erweiterter Vermittlungsausschuss kann sogar einen Spruch fällen, der den nicht zustande gekommenen Kommissionsbeschluss ersetzt – sofern sich die Kommission danach nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf einen eigenen Beschluss einigt. Durch diese "Zwangsschlichtung" sind Ergebnisse auch ohne Streik und Aussperrung möglich.
Abweichungen von den Beschlüssen der Regionalkommission
Es gibt Fälle, in denen Träger, Einrichtungen oder Teile einer Einrichtung von den Regelungen der Regionalkommission abweichen wollen. Dies müssen sie bei der Regionalkommission beantragen. Der Antrag muss mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Eine Unterkommission der Regionalkommission entscheidet über den Antrag.
Weitere Informationen zum Herunterladen
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
Wahlordnung der Vertreter der Mitarbeiterseite
Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Absatz 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Wahlordnung – Vertreter der Dienstgeber
Wahlordnung der Dienstgeberseite gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
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