Grundordnung: Korsett lockern
Sieben Jahre sind vergangen, seit die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands die Grundordnung des kirchlichen Dienstes reformiert hat. "In Verantwortung für den Auftrag der Kirche" und in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechtes entfalten zehn Artikel "zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen" die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse auch für die Caritas - unter Berücksichtigung der Grundnormen, die die katholische Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat. Nun hat die Profilkommission des Deutschen Caritasverbandes Vorschläge erarbeitet, wie durch "zehn Zusagen" dieses Grundgerüst für die verbandliche Caritas ergänzt und weiterentwickelt werden kann. Der Caritasrat wird sich im kommenden März damit befassen.
Im Zentrum steht die Frage nach einem positiven Loyalitätsverständnis, stehen wertschätzende Zusagen der Caritas-Arbeitgeber an ihre Beschäftigten - unabhängig von Nationalität, Lebensform, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht. Debatten des Synodalen Wegs, Fragen der Initiative #OutInChurch und die Realität ungezählter Kirchenaustritte aus Verzweiflung über das, was im Kontext der Missbrauchsvorwürfe sichtbar wird, finden dort ihren Niederschlag (siehe auch das Statement, S.10 in diesem Heft).
Die kluge Entscheidung des Grundgesetzes, dass die Kirchen in Deutschland ihr kirchliches Arbeitsrecht selbst gestalten können, auferlegt ihnen die Pflicht, es stetig weiterzuentwickeln. Zusammen mit der Frage, ob und wie die Loyalitätsobliegenheiten reformiert werden müssen, wird der Zukunft des Dritten Wegs auch eine offene Diskussion über das Arbeitskampfrecht guttun. Der in Anlehnung an das Beamtenrecht gestaltete Verzicht auf das Streikrecht scheint als Ausdruck einer besonderen Verantwortung für die Daseinsvorsorge grundsätzlich weiter begründbar. Die Begründetheit allerdings sollte geprüft, das Verhältnis von Macht und Dienstgemeinschaft diskutiert und Artikel 7 der Grundordnung gegebenenfalls modifiziert werden.
Je weiter die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst aus ihrem engen Pflichtenkorsett herausgelöst und als begeisterte Leistungsaustauschbeziehung konzipiert werden, umso weniger wird man sich im Dritten Weg einem absoluten Streikausschluss verpflichtet wissen müssen. Die katholische Soziallehre jedenfalls steht einer Änderung nicht entgegen.
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