Gemeinnützigkeitsrecht: Mehr Handlungsspielraum
Das Jahressteuergesetz 2020, das auch gemeinnützigkeitsrechtliche Themen aufgegriffen hat, beinhaltet aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes sowohl positive als auch negative Aspekte.
Wir begrüßen sehr, dass mit der Erweiterung des Paragrafen 57 der Abgabenordnung (AO) die Zusammenarbeit zwischen steuerbegünstigten Körperschaften ohne Einschränkungen möglich wird und damit eine langjährige Forderung der Caritas eingelöst wird.
Dies betrifft beispielsweise Caritas-Holdings und große Träger. Mit dem gemeinnützigen Zweck eng verbundene Leistungen, wie zum Beispiel des Facility-Managements, die bisher oftmals in gewerbliche GmbHs ausgegliedert wurden, können zukünftig als steuerbegünstigter Zweckbetrieb organisiert werden. Auch die Holdings tragen zukünftig durch das Halten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zur unmittelbaren Zweckverwirklichung bei. Aus Sicht gemeinnütziger Träger entsteht so mehr Rechtssicherheit und ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit - auch in krisenhaften Situationen wie in der aktuellen Pandemie - wird gestärkt.
Positiv bewerten wir auch, dass vom Gesetzgeber die - auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) geforderte - Verlängerung der Steuerfreiheit für die Corona-Prämienzahlungen an Mitarbeitende (zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern) bis zum 30. Juni 2021 berücksichtigt wird.
Kritisch ist zu bewerten, dass die Reformpunkte zum Gemeinnützigkeitsrecht erst über den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sind und somit eine Beteiligung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege erst sehr spät erfolgte.
Überraschend war für uns auch, dass auf Vorschlag des Bundesrates eine Ausstiegsabgabe eingeführt werden sollte. Damit sollte der bürokratische Aufwand für den Fall verringert werden, dass eine bisher gemeinnützige Organisation aus der Gemeinnützigkeit aussteigen möchte. Gemeinnützigkeit ist ein hohes Gut und die freie Wohlfahrtspflege ist besorgt, dass bei einem erleichterten Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, aber auch von Spenderinnen und Spendern an einer dauerhaften gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung verletzt wird. Das könnte sich negativ auf das Image der Gemeinnützigkeit auswirken. Als Erfolg unserer Interessenvertretung kann deshalb verbucht werden, dass mittels der Intervention der BAGFW dieses Vorhaben des Bundesrates vorerst vom Tisch ist.
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