Es braucht eine Reform der Reform
Das Gegenteil von gut ist gut gemeint?…Wie dieser Ausspruch könnte auch die Quintessenz des Evaluationsberichtes zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte lauten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner Novelle ab dem 1. Juli 2014 überschuldeten Menschen die Möglichkeit geben, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf fünf beziehungsweise drei Jahre zu verkürzen. Schließlich haben wir in Deutschland im EU-Vergleich eines der längsten Insolvenzverfahren.
Eine Verkürzung auf fünf Jahre kann die Schuldnerin oder der Schuldner erreichen, wenn er die Verfahrenskosten in dieser Zeit begleicht. Das schaffen noch einige Schuldner, anders sieht es bei der Verkürzung auf drei Jahre aus. Hier muss der Schuldner sowohl die Verfahrenskosten bezahlen als auch 35 Prozent der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen begleichen. Erschwerend kommt hinzu: Je mehr Geld der Schuldner im Insolvenzverfahren aufbringen muss, desto höher sind auch die Verfahrenskosten. Nicht selten müssen mehr als 75 Prozent der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen beglichen werden. Wen wundert es da, dass der Evaluationsbericht eine Erfolgsquote von nicht mal einem Prozent (!) bezogen auf alle Insolvenzverfahren natürlicher Personen auswirft, Ziel sollten 15 Prozent sein.
Das Ergebnis war bereits im Gesetzgebungsverfahren vorhersehbar. Aus den Stellungnahmen der Wohlfahrtsverbände und der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände ging hervor, dass die Anforderungen für eine Verkürzung auf drei Jahre kaum ein Schuldner erfüllen können wird.
Aus ,gut gemeint‘ muss ,gut gemacht‘ werden
Auf europäischer Ebene gibt es einen Richtlinienvorschlag, der eine generelle Verkürzung der Verfahren auf drei Jahre vorsieht. Dieser Vorschlag ist zu begrüßen, da in einer Wirtschaftsgemeinschaft auch die Dauer der Insolvenzverfahren einheitlich sein sollte. Eine generelle Verkürzung auf drei Jahre, unabhängig von einer Befriedigung der Gläubiger und Deckung der Verfahrenskosten, kommt nicht nur dem Schuldner, sondern auch der Allgemeinheit zugute. Die Betroffenen können wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen und mit einem guten Neustart Rücklagen für das Alter schaffen. Gläubigerpositionen werden nicht unterlaufen, da unredliches Verhalten nicht zur Restschuldbefreiung führt.
Der Gesetzgeber ist jetzt also gefordert, ein "Gut gemeint" in ein "Gut gemacht" umzuwandeln.