Abfrage der Konfession muss begründbar sein
Kirchliche Rechtsträger können die Religionszugehörigkeit zur Einstellungsbedingung machen. So hat der Europäische Gerichtshof im mit Spannung erwarteten Urteil vom 17. April 2018 entschieden. Sie muss allerdings nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellen, und es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Bedingung einer Religionszugehörigkeit muss angemessen sein und darf nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen. Die Einhaltung dieser Kriterien kann von den staatlichen Arbeitsgerichten in vollem Umfang überprüft werden.
Der Fall war vom Bundesarbeitsgericht an den Europäischen Gerichtshof überwiesen worden. Nun muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob eine Bewerberin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung für eine Referentinnenstelle zum Thema Rassismus wegen der fehlenden Konfession abgelehnt werden darf.
Kirchliches Selbstverständnis bleibt bestehen
Zu begrüßen ist, dass die kirchlichen Rechtsträger nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin eine Anstellung von der Religionszugehörigkeit abhängig machen können. Dabei steht es den staatlichen Gerichten nicht zu, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden. Die Festlegung des kirchlichen Selbstverständnisses kann nicht einem staatlichen Gericht überlassen werden.
Die Anforderung einer Religionszugehörigkeit unterliegt allerdings einer stärkeren gerichtlichen Überprüfung. Der Deutsche Caritasverband wird in Abstimmung mit der Deutschen Bischofskonferenz die Urteilsgründe analysieren und prüfen, ob und inwieweit die Einstellungspraxis angepasst werden muss. Die Träger müssen auch künftig prüfen und zudem dokumentieren, ob und warum für Stellen in den Einrichtungen die Religionszugehörigkeit tatsächlich eine zu rechtfertigende berufliche Anforderung ist. Wer etwa eine kirchliche Einrichtung repräsentiert, von dem/der wird man weiter erwarten können, dass er/sie der Kirche zugehört.
Zu prüfen ist auch, ob weiterhin im Sinne einer allgemeinen Arbeitgeberloyalität von allen Mitarbeitenden zu verlangen ist, dass sie die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche erfüllen und kirchenfeindliches Verhalten unterlassen. Und schließlich sollte die Entscheidung für die Verantwortlichen caritativer Träger Anlass sein, weiterhin ihre Identität als kirchliche Organisation zu gestalten. Entscheidend ist, dass die christlichen Werte in den Einrichtungen und Diensten erkennbar bleiben.
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