Minijob (450-Euro-Job)
Arbeitnehmer(innen) zahlen normalerweise mit einem Teil ihres Lohnes Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Dies gilt nicht, wenn man mit einem regelmäßigen Job höchstens 450 Euro im Monat verdient – dann hat man einen Minijob und der Arbeitgeber trägt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Minijobber(innen)sind zudem versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt für Minijobber(innen) einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Ab 1. Januar 2018 beträgt der volle Beitrag zur Rentenversicherung 18,6 Prozent. Die Differenz in Höhe von 3,6 Prozent hat der/die Minijobber(in) zu zahlen, kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er/sie muss dann zwar die 3,6 Prozent nicht bezahlen, verzichtet aber auch auf bestimmte Vorteile der Rentenversicherung wie beispielsweise Reha-Leistungen oder Anrechnungszeiten. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Befreiung sinnvoll ist oder nicht.