Beratungs- und Hilfeangebote für von sexualisierter Gewalt Betroffene
Hotlines und Hilfsangebote in der Krise
- Bundeshilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": kostenlos unter: 08000 116 016 (rund um die Uhr, täglich), Online-Beratung: www.hilfetelefon.de
- Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: kostenlose und anonyme Beratung unter: 0800 22 55 530 (Mo, Mi, Fr: 9-14 Uhr, Di und Do: 15 bis 20 Uhr), Online-Beratung unter www.save-me-online.de
- Beratungsstellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen: www.frauen-gegen-gewalt.de/de/hilfe-vor-ort.html
- Bundesbeauftragte für Missbrauch: www.kein-kind-alleine-lassen.de
- Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche: 116 111 (kostenfrei von Handy und Festnetz, Mo-Sa 14-20)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.kindergesundheit-info.de/coronavirus-elterninformationen
- Nationales Zentrum frühe Hilfen: https://www.elternsein.info/beratung-anonym/anonym-kostenlos/corona-zeiten-beratung-jetzt-fuer-eltern/
- Muslimisches Seelsorgetelefon 24 Stunden unter: 030 4435 09821, dienstags auch auf Türkisch
- Ökumenisches Corona-Seelsorgetelefon von 8 bis 24 Uhr unter: 030 403 665 885
Gegen sexuelle Gewalt: Datenbank zeigt Hilfen gegen sexuelle Gewalt in Ihrer Region
Wichtig ist, die passende Therapie oder Beratung für sich zu finden.
Hilfeportal Sexueller Missbrauch: www.hilfeportal-missbrauch.de/nc/adressen/hilfe-in-ihrer-naehe/kartensuche.html
Stiftung Anerkennung und Hilfe - Leid und Unrecht in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie
Die Stiftung Anerkennung und Hilfe erbringt Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen an Betroffene, die zwischen 1949 und 1975 als Kinder oder Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Zeitraum von 1949 bis 1990 in der ehemaligen DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder stationären Einrichtungen der Psychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch an den Folgen leiden.
Um Stiftungsleistungen von bis zu 14.000 Euro erhalten zu können, müssen sich Betroffene bisher spätestens bis zum 31. Dezember 2019 an eine Anlauf- und Beratungsstelle wenden. Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 28.November 2018 für den Bund die notwendigen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anmeldefrist bis zum 31.Dezember 2020 geschaffen.
Link: www.stiftung-anerkennung-hilfe.de
In weniges Schritten zur benötigten Hilfe
Wurden Sie von einer anderen Person durch Schläge, Tritte, Würgen oder auf andere Art und Weise verletzt? Hat jemand bei Ihnen in sexueller Hinsicht eine Grenze überschritten? Beleidigt Sie jemand, schreit Sie an, droht Ihnen oder macht Sie bei anderen schlecht?
Diese Internetseite soll Ihnen dabei helfen, Einrichtungen in Ihrer Nähe zu finden, die sich darauf spezialisiert haben Ihnen zu helfen, wenn Sie von Sexual- oder Gewaltdelikten betroffen sind. Vor Ort arbeiten Menschen, die Sie unterstützen, Ihnen weiterhelfen und mit denen Sie über das, was passiert ist, reden können. Brauche ich eigentlich Hilfe? Reden Sie darüber, auch wenn es Ihnen verboten wurde! Reden Sie mit jemandem, dem Sie vertrauen. Holen Sie sich Hilfe!
Zur Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten: www.odabs.org
Schadensersatz und Entschädigung - Informationen auf der Website UBSKM
Betroffene sexueller Gewalt können sozialrechtliche Ansprüche gegen den Staat sowie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter oder die Täterin geltend machen. Sollten diese Ansprüche nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sein, kommen für Betroffene auch Leistungen aus dem sogenannten Ergänzenden Hilfesystem (EHS) in Betracht. Betroffene können von unterschiedlichen staatlichen Trägern Entschädigung verlangen. Opferentschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) - Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch- Soziale Entschädigung (SGB XIV). Betroffene, die aufgrund von sexuellem Kindesmissbrauch unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, können gegen den Staat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht - Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) geltend machen. Zu den Leistungen, die beansprucht werden können, zählen zum Beispiel Schnelle Hilfe in einer Traumaambulanz, Heil- und Krankenbehandlungen, Rentenleistungen, Fürsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen. Sach- und Vermögensschäden werden nach dem SER nicht erstattet. Auch ein Schmerzensgeld wird nach dem SER nicht gezahlt. Leistungen nach dem SER werden nur auf Antrag gewährt. Eine Antragsfrist gibt es nicht. Leistungen werden rückwirkend ab dem Schädigungstag gewährt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird. Bei späterer Antragstellung werden Leistungen ab dem Antragsmonat bewilligt. Es empfiehlt sich daher, den Antrag schnell zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Websites des UBSKM: https://beauftragter-missbrauch.de/themen/recht/schadensersatz-und-entschaedigung
Auf dem Hilfeportal Sexueller Missbrauch: https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/wissenswertes/finanzielle-hilfen
Auf der Website des Bundesarbeitsministeriums: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Opferentschaedigungsrecht/opferentschaedigungsrecht.html
Fonds "Sexueller Missbrauch im familiären Bereich" und das "Ergänzende Hilfesystem im institutionellen Bereich"
Zur Unterstützung von Betroffenen bei der Linderung der Folgen sexuellen Missbrauchs hat die Bundesregierung am 1. Mai 2013 den Fonds "Sexueller Missbrauch im familiären Bereich" als ersten Teil des so genannten "Ergänzenden Hilfesystems" aufgelegt.
Mehr Informationen: https://beauftragter-missbrauch.de/hilfe/weitere-hilfen/