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Service Migration und Integration

Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Schutzberechtigten unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, je nach Status der Person. Der Zugang zum Erwerbsleben ist ein wesentlicher Schlüssel für Teilhabe. Jeder Mensch sollte unabhängig von seiner Herkunft gleiche Chancen beim Zugang zu Ausbildung und Arbeit haben.

Der Deutsche Caritasverband setzt sich für den Abbau von rechtlichen Hürden, Vorurteilen und ausgrenzenden Strukturen ein. Ausführliche Informationen zur Arbeitsmarktintegration in Deutschland und die Positionen des Deutschen Caritasverbands haben wir im November 2020 in dieser Publikation zusammengefasst.

Wer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt und wer nicht?

Bürger_innen aus EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island haben auf Grund des Freizügigkeitsrechts freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 

Im Übrigen ist der Zugang von Ausländer_innen zum deutschen Arbeitsmarkt vom Aufenthaltsstatus abhängig. Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) am 01.03.2020 dürfen Ausländer_innen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder eingeschränkt ist (§ 4a AufenthG). 
Personen, die sich mit Visum oder visumfrei in Deutschland aufhalten, ist Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erlaubt.

Wann braucht es eine Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit?

Einen beschränkten Arbeitsmarktzugang haben trotz Besitz eines Aufenthaltstitels Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Bildung, Ausbildung, Arbeitssuche oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und wenige Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das heißt, ihnen ist die Arbeitsaufnahme nicht ohne weiteres möglich, sie kann aber durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Auch Ausländer_innen, die sich als Asylsuchende in Deutschland aufhalten, oder eine Duldung haben, benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Geduldete können die Beschäftigungserlaubnis nach drei Monaten Aufenthalt erhalten. Für Gestattete gilt während der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen, die bis zu 18 Monaten dauern kann, zunächst ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Nach drei Monaten kann die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht nach neun Monaten, sofern das Arbeitsverbot nicht fortbesteht: Gestattete oder Geduldete unterliegen einem generellen Arbeitsverbot, wenn sie aus einem "sicheren Herkunftsstaat" stammen oder bei Geduldeten, wenn sie - aus Sicht der Behörden -  das Abschiebehindernis selbst zu vertreten haben. 

Auch im Falle der 2019 neu eingeführten "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" (sog. Duldung light) darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Für die Beschäftigungserlaubnis ist je nach konkreter Tätigkeit eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung durchführt.

Wann kann die Ausbildungsduldung eine Bleibeperspektive eröffnen?

Die 2016 geschaffene Regelung zur Ausbildungsduldung ("3+2"-Regelung) eröffnet unter Umständen für Geduldete und für diejenigen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, eine sichere Bleibemöglichkeit für den Zeitraum, in dem sie eine qualifizierte Ausbildung absolvieren. Finden die Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung eine Arbeit im erlernten Beruf, wird ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre erteilt. 

Der Zugang zur Ausbildungsförderung und zu weiteren unterstützenden Maßnahmen im Arbeitsförderungsrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III ist vom Aufenthaltsstatus, und je nach Status zudem von der sog. Bleibeperspektive abhängig. Für Gestattete und Geduldete ist der Zugang zu diesen Förderinstrumenten in Teilen durch Wartefristen in Form einer Mindestvoraufenthalts- bzw. Mindestduldungsdauer eingeschränkt. Weitere Informationen zum Thema Arbeits- und Ausbildungsförderung finden Sie weiter unten im Text. 

Welche Sonderregelung gilt für Flüchtlinge aus der Ukraine?

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind sowohl die Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von der Ausländerbehörde zu erlauben und entsprechend ist der Aufenthaltstitel bei Erteilung mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" zu versehen. Sie können sich selbst eine Arbeit suchen, sich arbeitslos melden und die Förderangebote der Agentur für Arbeit oder der Jobcenter in Anspruch nehmen. Aktuelle Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie hier auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. 

 

Wie ist der Zugang zur Arbeits- und Ausbildungsförderung für Ausländer_innen geregelt?

Aktuell unterliegen sowohl die Förderung während schulischer Berufsausbildungen oder während des Studiums nach § 8 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als auch die Arbeitsförderung nach dem SGB III Einschränkungen je nach Aufenthaltsstatus.

Seit Inkrafttreten des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes (ABFG) am 01.08.2019 haben alle Ausländer_innen mit einem Status, der ihnen einen Arbeitsmarktzugang erlaubt, im Grundsatz Zugang zu Leistungen der BA zur Ausbildungsförderung und -vorbereitung. 

Bei Personen mit Gestattung oder Duldung gelten allerdings weitere Voraussetzungen oder Ausschlüsse. So ist der Zugang zu Leistungen der frühzeitigen aktiven Arbeitsförderung für Asylbewerber_innen auch ohne Arbeitserlaubnis möglich, wenn eine sog. gute Bleibeperspektive besteht (§ 39a SGB III). Für Asylsuchende sowie Geduldete besteht im Grundsatz ein Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) und zur Förderung des begleitenden Teils einer Assistierten Ausbildung (AsA) (vgl. §75 Abs. 3, § 130 Abs. 4 SGB III). Zugang zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) und zur Vorphase der AsA haben Asylsuchende und Geduldete erst nach bestimmten Voraufenthaltszeiten und nur, wenn sie sowohl schulische Kenntnisse als auch Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können (§ 52 Abs. 2, § 130 Abs. 2a SGB III). Gestattete sind generell vom Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausgeschlossen und erhalten stattdessen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Geduldeten wird ein Zugang nach 15 Monaten Voraufenthalt gewährt (§ 60 Abs. 3 SGB III). 

Wer hat Anspruch auf BAföG

Vom Zugang zur außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE) sind Gestattete und Geduldete, aber auch bestimmte Gruppen von EU-Bürger_innen ausgeschlossen (§ 76 Abs. 6 SGB III). Zudem haben Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung in den meisten und EU-Bürger_innen in vielen Fällen keinen Anspruch auf BAföG während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums; Geduldete in der Regel erst ab dem 16. Monat (§ 8 Abs. 2 BAföG). Seit dem 1. September 2019 besteht in den meisten Fällen für Gestattete und Geduldete während einer Ausbildung ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht entweder ausschließlich oder ergänzend zur BAföG-Förderung.

 

Autor/in:

  • Dr. Elke Tießler-Marenda

Zuletzt geändert am:

  • 29.03.2022

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