Ein Gläubiger wird immer dann versuchen Ihr Einkommen wie z. B. Lohn, Gehalt, Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu pfänden, wenn er vermutet, dass Ihr Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt.
-
Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzen. Titel sind z. B. Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen kann keine Pfändung erfolgen.
-
Ist der Gläubiger eine Behörde, wie z. B. Finanzamt, Arbeitsamt, GEZ oder gesetzliche Krankenkasse, ist die Forderung bereits durch den Bescheid wie z. B. Gebühren-, Steuer- oder Rückforderungsbescheid tituliert.
Auf der Grundlage des Titels beantragt der Gläubiger beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb).
Der PfÜb wird dem Drittschuldner zugestellt. Drittschuldner ist die Stelle, woher Sie Ihr Einkommen beziehen. Der Gläubiger muss also vorher wissen, von wem Sie Ihr Einkommen erhalten.
Ist der Gläubiger eine Behörde, wird die Pfändung über die zuständige Vollstreckungsstelle der Behörde, wie z. B. Hauptzollamt oder Finanzamt veranlasst. Diese erlässt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche genau wie ein PfÜb wirkt.
Ihr Arbeitgeber ist nur als Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Anteil Ihres Netto-Einkommens an den Gläubiger zu überweisen.
Wie viel monatlich gepfändet wird, richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Personen, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet snd, also für Kinder und Ehepartner.
Anhand der Pfändungstabelle können Sie die Pfändungsfreigrenze und den pfändbaren Betrag ermitteln. Die
Pfändungstabelle bekommen Sie bei Ihrer Schuldnerberatung oder finden Sie im Internet unter www.schuldnerberatung-berlin.de.
Diese Bescheinigung ist eine fiktive Sozialhilfeberechnung, die Sie über das Sozialamt erhalten. Informieren Sie den zuständigen Sachbearbeiter darüber, dass Sie keine Auszahlung von Sozialleistungen anstreben. Im Gegenteil, Sie wollen eine zu Ihrem unpfändbaren Lohnanteil ergänzende Sozialhilfe vermeiden. Liegt der fiktive Sozialhilfebetrag über dem unpfändbaren Einkommen, so haben Sie eine gute Chance, dass Ihre Pfändungsfreigrenze vom Gericht erhöht. wird.
Möchten Sie beim Sozialamt Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf berechnen lassen, so legen Sie diesem folgende Unterlagen vor:
- Mietvertrag
- letzte Jahresendabrechnung der Stadtwerke
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen
- letzte Rechnung der Haftpflicht- und Hausratsversicherung
- Verdienstbescheinigung (z. B. letzte Lohnabrechnung, Rentenbescheid etc.)
- Kostennachweise im Krankheits- oder Behindertenfall
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Fahrtkosten zur Arbeit
In der Bescheinigung über das sozialhilferechtliche Existenzminimum sollten anerkannt sein:
- Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft
- Pauschale für einmalige Leistungen (z. B. Kleidung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung)
- Mehrbedarfszuschläge (z. B. für Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte, Kranke)
- Kosten der Unterkunft (Mietkosten in tatsächlicher Höhe, aber nicht mehr als Unterkunftskosten in angemessenem Umfang)
- Nebenkosten, z. B. Heizkosten, sonstige umlagefähigen Betriebskosten, (Nachforderungen von Betriebskosten)
- Unterhaltszahlungen für nicht im Haushalt lebende Personen
- Unterhaltsleistungen gegenüber nicht eigenen Kindern, die im eigenen Haushalt leben (sog. Patchworkfamilien)
- Einkommensabzüge (z. B. notwendige Beiträge für Berufsverbände, Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, berufsbedingte Kosten der Kinderbetreuung)
- Freibeträge für Erwerbstätigkeit
- GEZ-Befreiung
- Versicherungspauschale
Das Vollstreckungsgericht ist nicht an die Bescheinigung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Sozialamtes gebunden, sondern kann selbst die Höhe des individuellen Bedarfs bestimmen. So kann es zum Abzug oder zur Änderung in der gerichtlichen Anerkennung einzelner Positionen der Garantiebescheinigung kommen.
Ergänzender Anspruch auf Sozialleistungen
Sollte die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauern, können Sie in akuter Notlage ergänzend ALG II beantragen.
Banken verlangen in der Regel bei einem Kreditabschluss die Unterzeichnung einer so genannten Sicherungsabtretung (vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch). Die häufigste Form der Sicherungsabtretung ist die Lohn- und Gehaltsabtretung. Prüfen Sie in Ihrem Kredit- oder Darlehnsvertrag, ob dieser Passus von Ihnen unterzeichnet wurde.
Die Abtretung ist eine freiwillige Willenserklärung, in der Regel sind jedoch bei der Vergabe von Krediten bereits Abtretungsklauseln im Vertrag enthalten.
Auch Inkassobüros versuchen häufig, die Unterschrift für eine Abtretung zu erhalten. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie sich bei der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle informieren.
Mit der Abtretungsunterzeichnung will sich der Gläubiger schon frühzeitig den pfändbaren laufenden Lohn- und Gehaltsanteil sichern. Sollten Sie den Zahlungen der Kreditraten nicht mehr nachkommen, so kann der Gläubiger allein durch Vorlage der Abtretungserklärung beim Arbeitgeber den pfändbaren Betrag Ihres Lohnes verlangen.
Im Gegensatz zu der Lohnpfändung wird hier kein Vollstreckungsverfahren durchlaufen und es wird kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt. Der Gläubiger kann mit der Abtretungserklärung also viel schneller an Ihren pfändbaren Lohnanteil kommen.
Sollten Sie eine Abtretungsklausel unterzeichnet haben, so lassen Sie diese auf ihre Richtigkeit und Gültigkeit hin prüfen.
In der Vergangenheit war die Wirksamkeit von Lohnabtretungsklauseln lange umstritten. Der BGH hat im Jahre 1989 und im Jahre 1992 klargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen solche Abtretungen wirksam sind. Insbesondere ältere, vor 1993 vereinbarte Lohnabtretungen sind daher unbedingt auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Aber auch jüngere Abtretungsklauseln aus den letzten Jahren sollten anhand der vom BGH entwickelten Kriterien kontrolliert werden.
Sollten Sie Zweifel an der Rechtswirksamkeit der von Ihnen erklärten Abtretung haben, so wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Wie bei der Lohn- und Gehaltspfändung kann nur der pfändbare Lohnanteil an den Gläubiger abgetreten werden. Dies bedeutet, dass mit dem bereinigten Nettoeinkommen unter Berücksichtigung Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen der pfändbare Anteil gem. der Pfändungstabelle (§850c ZPO) berechnet wird. Eine aktuelle Pfändungstabelle erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder finden Sie im Internet unter
www.meine-schulden.de in der Rubrik Service "Übersichten + Berechnungen".
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann die Anerkennung der Abtretung ausgeschlossen sein.
Abtretungen und Pfändungen konkurrieren miteinander und untereinander. Entscheidend für den Vorrang von Abtretungen ist das Unterzeichnungsdatum, von Pfändungen das Zustellungsdatum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.