Gesetz trifft Leben
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Wer bekommt welche Pflegestufe?
Aufstehen, waschen, essen, einkaufen – pflegebedürftige Menschen können diese alltäglichen Dinge nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selbst erledigen. Ihnen stehen Hilfen zu, die aus der Pflegeversicherung finanziert werden. Wie umfangreich diese sind, ergibt sich aus der Pflegestufe, in die Sie eingeordnet werden.
Technische Hilfsmittel erhalten die Mobilität und ermöglichen Teilhabe im Alter.DCV/KNA Harald Oppitz
Wenn Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag an die Pflegekasse stellen. Diese erreichen Sie über Ihre Krankenkasse. Dort erhalten Sie Antragsformulare, die sie ausgefüllt zurücksenden. Die Pflegekasse schickt dann einen Arzt oder eine Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu Ihnen nach Hause, ins Krankenhaus oder Pflegeheim - je nachdem, wo der Pflegebedürftige lebt. Bitten Sie Ihre Pflegeperson oder Ihren Pflegedienst, bei der Begutachtung dabei zu sein.
Als pflegebedürftig wird eingestuft, wer für Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft einen erheblichen Hilfebedarf hat. Deshalb betrachtet der Gutachter vor allem
- die Körperpflege (Waschen, duschen, baden, kämmen, rasieren, die Zahnpflege, die Darm- oder Blasenentleerung),
- die Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung)
- die Mobilität (selbstständig aufstehen und zu Bett gehen, an- und ausziehen, gehen, stehen, Treppen steigen, die Wohnung verlassen und zurückkehren),
- die hauswirtschaftliche Versorgung (einkaufen, kochen, Wohnung reinigen, spülen, Kleider wechseln und waschen, Wohnung heizen).
Bei seiner Untersuchung stellt der Gutachter den Grad der Einschränkung in Bezug auf diese Alltagsverrichtungen fest. Er gibt eine Einschätzung über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit ab. Er schätzt ein, in welchem Umfang Angehörige den Pflegebedürftigen unterstützen und wo sie ihm ganz oder teilweise bestimmte Tätigkeiten abnehmen müssen. Auch die Beaufsichtigung oder Anleitung bei den Verrichtungen wird zugerechnet. Bei der Einschätzung der Pflegezeit macht das einen großen Unterschied. Hilfreich ist deshalb ein Pflegetagebuch zu führen. Sie sollten darin mindestens zwei Wochen lang aufschreiben, in welchen Bereichen und wann Sie wie lange Hilfe brauchen.
Der Gutachter prüft auch, ob und wenn ja welche Hilfsmittel den Gesundheitszustand verbessern könnten. Dabei arbeitet er mit dem Hausarzt zusammen, da dieser Informationen über Vorerkrankungen hat und den Hilfebedarf einschätzen kann.
Auf der Grundlage dieser Daten empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Einstufung in eine Pflegestufe. Falls Sie sich falsch eingestuft fühlen, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einlegen.
Wer wird welcher Pflegestufe zugeordnet?
Pflegestufe 0 - Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
Im Gesetz gibt es offiziell keine Pflegestufe 0. Der Begriff steht meist für Menschen mit Demenz, die körperlich so fit sind, dass sie keiner Pflegestufe zugeordnet werden. Allerdings müssen sie beaufsichtigt werden, weil sie sich nicht mehr orientieren können und gerne weglaufen. Für diese Betreuung besteht ein Anspruch auf einen Grundbetrag von 100 Euro oder maximal 200 Euro im Monat bei einem erhöhten Bedarf. Diese Leistung der Pflegeversicherung erhält auch jemand, der keiner Pflegestufe zugeordnet ist, also Pflegestufe 0 hat.
Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Grundpflege (= der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere Pflegeperson für die täglichen Verrichtungen erbringt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.
Härtefallregelung in der Pflegestufe III
Wenn in der Pflegestufe III ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand zu erbringen ist, besteht möglicherweise ein Anspruch auf höhere Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Der Artikel ist entnommen aus Ingeburg Barden: Der große Caritas-Ratgeber Hauskrankenpflege. Erschienen im Trias-Verlag.
Zuletzt geändert am: 11.04.2012