Gut zu wissen

Angehörige pflegen

Finanzielle Hilfen für die Pflege daheim

Ältere Dame im Sessel (c) KNA/OppitzFür die Pflege zuhause gibt es finanzielle Unterstützung.

Pflegebedürftige haben das Recht, selbst zu entscheiden, von wem und wie sie gepflegt werden möchten. Sie haben die Wahl zwischen der Pflege zu Hause, teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtungen. Wenn sie sich für die Pflege zu Hause entscheiden, können sie zwischen Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder einer Kombination aus Pflege- und Geldleistung wählen. Die hier vorgestellten Leistungen werden von der Pflegeversicherung bezahlt und sind abhängig davon, welcher Pflegestufe der kranke Mensch zugeordnet wurde. Anträge müssen bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese sitzt bei der Krankenkasse.

Was finanziert die Pflegeversicherung?

Wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Behinderung seinen Alltag nicht mehr allein meistern kann, finanziert die Pflegeversicherung folgende Unterstützungs- und Hilfeleistungen:  

  • bei der Körperpflege: Waschen, duschen, baden, Zähne putzen und Mundhygiene, kämmen, rasieren, Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung 
  • bei der Ernährung: die mundgerechte Zubereitung und Aufnahme von Essen und Trinken 
  • bei der Mobilität: Aufstehen und zu Bett gehen, an- und auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 
  • im Haushalt: Einkaufen, kochen, spülen, Wohnung putzen, Wäsche waschen, heizen. 

Die Hilfe kann in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der jeweiligen Tätigkeit bestehen. Möglich ist auch, dass der Pflegebedürftige angeleitet wird, diese Tätigkeit (wieder) selbst auszuführen. Das ist meist bei Menschen sinnvoll, die psychisch krank oder dement sind, weil sie kaum körperliche Einschränkungen haben.

Pflegesachleistungen 

Darunter sind häusliche Pflegehilfen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung zu verstehen, die durch ambulante Pflegedienste  erbracht werden. 

Pflegegeld

Anstelle von häuslicher Pflegehilfe können Pflegebedürftige Pflegegeld beantragen, wenn sie die notwendige Versorgung selbst sicherstellen. Das Geld wird dann von der Pflegekasse überwiesen und steht dem Pflegenden zur freien Verfügung. Meist gibt er das Geld weiter an diejenigen, die ihn im Alltag unterstützen 

Kombinationsleistung 

Pflegebedürftige haben auch die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren. Das bietet sich an, wenn Pflegeleistungen nur teilweise durch einen Pflegedienst erbracht werden müssen und der andere Teil der Pflege durch die Familie, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen geleistet werden kann. Hierbei wird der prozentuale Umfang der notwendigen Sachleistung ermittelt und das Pflegegeld um diesen Prozentanteil reduziert. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige sechs Monate gebunden. 

Pflegevertretung oder Ersatzpflege 

Wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind, übernimmt die Pflegekasse für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass Sie den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate zu Hause gepflegt haben.  

Zusätzliche Betreuungsleistungen (zum Beispiel für Demenzpatienten)

Insbesondere an Demenz erkrankten Menschen geht es in der ersten Krankheitsphase körperlich vergleichsweise gut. Darum blieb ihr besonderer Hilfebedarf in der Pflegeversicherung oft unberücksichtigt. Das hat die Pflegereform geändert und stellt mehr Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bereit. Die liegt zum Beispiel vor, wenn sich der Betroffene nicht mehr orientieren kann und ständig weglaufen möchte. Für die häusliche Pflege bedeutet das einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Dafür werden als Grundbetrag 100 Euro monatlich ersetzt oder maximal 200 Euro beim erhöhten Betrag. Eine Eingruppierung in eine Pflegestufe ist hierfür nicht notwendig.  

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese geeignet sind, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigkeit zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Zu den Pflegehilfsmitteln gehören zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Inkontinenzhilfen, Betteinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe sowie technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufgeräte, Geh- und Hebehilfen, Badehilfen.  In der Pflegeversicherung ist eine ärztliche Verordnung der Hilfsmittel nicht vorgesehen. Ob die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln notwendig ist, überprüft die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einer Pflegefachkraft. 

Bei der Auswahl der Pflegehilfsmittel wird geprüft, welche Mittel für den Pflegebedürftigen geeignet sind. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln innerhalb der Pflegeversicherung kommt nur in Betracht, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung bereitzustellen sind.  Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch von 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu leisten. 

Zuschüsse zu pflegebedingtem Umbau der Wohnung (zum Beispiel rollstuhlgerechte Verbreiterung von Türen, barrierefreies Bad und WC, bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Treppenlift, Rampen zur Haustür) bis zu 2557 Euro je Maßnahme.  (Stand 2010)

Tagespflege und Nachtpflege 

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn es zur Entlastung der Pflegeperson erforderlich ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. 

Leistungen bei der vollstationären Pflege 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht oder nicht möglich ist. 

Leistungen der Pflegeversicherung in den jeweiligen Pflegestufen

Entnommen: Ingeburg Barden. Der große Caritas-Ratgeber Hauskrankenpflege. Erschienen im Trias-Verlag.

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