Behinderung

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unseren Beraterinnen und Beratern immer wieder gestellt werden. Klicken Sie auf den Pfeil hinter der Frage um die Antwort zu lesen.

Alter

Welche Möglichkeiten zur Tages- und Freizeitgestaltung gibt es für Seniorinnen und Senioren mit Behinderung?

Menschen mit Behinderung werden heutzutage immer älter. Andererseits entstehen bestimmte Behinderungsarten erst mit zunehmendem Alter. Gleichzeitig sind Familienmitglieder, Kinder oder Freunde zunehmend in ihren beruflichen Alltag eingebunden, sodass oft nur wenig Zeit für die Betreuung von älteren Menschen mit Behinderung bleibt.

Auf Kontakte und auf Unterstützung brauchen Seniorinnen und Senioren mit Behinderungen trotzdem nicht zu verzichten. In Tagesstätten für Senioren und Rentner mit Behinderung und psychischer Erkrankung haben Sie die Möglichkeit, sich zu treffen und den Tag gemeinsam zu gestalten. Mit Unterstützung lassen sich eigene Hobbys in Seniorengruppen der Gemeinde oder in Freizeitclubs verwirklichen.

Adressen zu Angeboten für ältere Menschen vor Ort finden Sie in der Adressdatenbank der Aktion Mensch

Arbeiten

Gibt es Angebote für Menschen mit Behinderung im Alter?

Für älter werdende Menschen, die nicht mehr voll arbeiten können, besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.

Menschen mit Behinderung können bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten und zwar unabhängig davon, wo Sie arbeiten.

Menschen mit Behinderung dürfen nur bis zum Erreichen der Altersgrenze in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gibt es für Senioren immer mehr Angebote in Tagesgruppen für ältere Menschen. Nur wenn es keine Möglichkeit für den Besuch einer Tagesgruppe für ältere Menschen gibt, darf der Menschen mit Behinderung in der Werkstatt weiterarbeiten.

Was bedeutet "Arbeitsassistenz" ?

Arbeitsassistenz ist die regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei ihrer Arbeit, die über nur gelegentliche Handreichungen hinaus geht. Um eine Arbeitsassistenz zu erhalten, ist Voraussetzung, dass der schwerbehinderte Mensch in der Lage ist, den inhaltlich wesentlichen Teil der Tätigkeit selbständig zu erledigen.

Arbeitsassistenzkräfte unterstützen schwerbehinderte Menschen bei ihrer Arbeit. Dazu können Vorlesekräfte für Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zählen, ebenso wie Gebärden- bzw. Schriftsprachdolmetscher bei hörgeschädigten Menschen, wenn ein regelmäßiger und umfangreicher Bedarf besteht.

Voraussetzung für eine Arbeitsassistenz ist, dass der schwerbehinderte Mensch in einem tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnis beschäftigt ist. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, soweit dem örtlich zuständigen Integrationsamt dafür Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Örtlich zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Bereich der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen liegt.

Welche Möglichkeiten bietet eine Werkstatt für behindert Menschen?

Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, haben das Recht, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten, wenn sie noch ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitskraft“ erbringen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen wird Menschen mit Behinderung eine grundlegende berufliche Qualifizierung angeboten. Hier können sie ihre beruflichen Fähigkeiten entwickeln. Bei entsprechender Fähigkeit und Neigung ist auch hier ein Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.

Im Arbeitsbereich der Werkstatt wird ein dauerhafter Arbeitplatz angeboten. Die Werkstatt zahlt ein Entgelt für die erbrachte Leistung.

Die Werkstatt für behinderte Menschen bietet vielfach auch sogenannte „Außenarbeitsplätze“ in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes an. Menschen mit Behinderung arbeiten in den Betrieben, werden aber weiter von der Werkstatt betreut und können auch wieder dorthin zurückkehren.

Menschen mit Behinderung in Werkstätten haben formell einen arbeitnehmerähnlichen Status und unterliegen der Sozialversicherungspflicht für Menschen mit Behinderung. Sie können nicht gekündigt werden.

Werkstätten sind nicht in erster Linie Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation. Neben Produktion und Umsatz stehen berufsfördernde, berufsbildende und solche Leistungen im Vordergrund, die den behinderten Erwachsenen helfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Das entscheidende arbeitspädagogische und arbeitstherapeutische Eingliederungsinstrument ist die sinnvolle und individuell gestaltete Arbeit auf Arbeitsplätzen, die den Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der Werkstattbeschäftigten entsprechen.

Weiter Informationen: Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen

Welche Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung gibt es?

Jeder Schüler hat das Recht auf eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit. Bei dieser Berufsberatung wird geklärt, welche beruflichen Perspektiven es gibt. Die Agentur für Arbeit setzt für die Beratung von Schülern mit Beeinträchtigungen besonders geschulte Berufsberater, sogenannte Reha-Berater, ein.

Bei Vorliegen der Ausbildungsfähigkeit kann jeder Mensch eine Ausbildung machen. Sollte die Ausbildungsfähigkeit nicht vollständig vorhanden sein, können Menschen mit Behinderung eine sogenannte Teilausbildung machen. Auch für diese Art von Ausbildung ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Eine weitere Möglichkeit der Qualifizierung für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die „Unterstützte Beschäftigung“. Bei dieser Maßnahme wird direkt ein Arbeitplatz in einem Betrieb angestrebt.

Nähere Informationen erhält man von der Agentur für Arbeit im Flyer „Menschen mit Behinderung“: Agentur für Arbeit

Welche Möglichkeiten haben erwachsene Menschen mit Behinderung, um sich weiterzubilden?

Neben den Möglichkeiten zur beruflichen Bildung und Qualifizierung gibt es für Menschen mit Behinderung eine Vielzahl von Angeboten der Erwachsenenbildung. Viele Einrichtungen und Dienste bieten spezielle Programme zur Erwachsenenbildung an. In Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es sogenannte arbeitsbegleitende Maßnahmen.

Eine Finanzierung können Sie durch die sogenannte Verhinderungspflege bei der Pflegeversicherung beantragen und auch über das Persönliche Budget im Bereich Freizeit.

Wie werden Menschen mit schweren Behinderungen betreut, die nicht arbeiten können?

In Tagesförderstätten/Förder- und Betreuungsgruppen werden Menschen mit Schwerstbehinderung und Mehrfachbehinderung betreut, die nicht in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten können. Tagesförderstätten sind meistens einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung angegliedert. Hier erhalten sie die notwendige Pflege, Betreuung und Anleitung. Durch therapeutisch-pflegerische, soziale, pädagogische, psychologische und lebenspraktische Förderung sollen vorhandene körperliche und geistige Fähigkeiten sowie Beziehungen zur Umwelt erhalten und entwickelt werden. Ziel ist es, einer größtmöglichen Selbständigkeit und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die Tagesförderstätten/Förder- und Betreuungsgruppen verfügen in der Regel über therapeutische Einrichtungen wie z.B. Wasserklangbett, Schwarzlichtraum und Kugelbad. Diese Einrichtungen verbessern das persönliche Wohlbefinden der Menschen mit Behinderung.

Die in den Tagesförderstätten betreuten Personen haben formell keinen arbeitnehmerähnlichen Status. Sie sind nicht Beschäftigte der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt und unterliegen daher auch nicht der Sozialversicherungspflicht für Menschen mit Behinderung. Die für den Besuch der Tagesförderstätte entstehenden finanziellen Aufwendungen sind im Rahmen des bestehenden Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch XII) durch den überörtlichen oder örtlichen Sozialhilfeträger zu tragen.

Familienunterstützung und Partnerschaft

Gibt es Unterstützungsmöglichkeiten für Mütter, die eine Behinderung oder psychische Erkrankung haben?

Mütter benötigen oft vor allem in den ersten Lebensjahren ihres Kindes bestimmte Hilfsmittel oder Assistenzen, um ihr Kind angemessen versorgen zu können sowie Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags. Je nach Art der Hilfe übernehmen unter Umständen Sozialämter, Pflegekassen, Krankenkassen oder Jugendämter die Kosten für den Assistenzbedarf.

Nähere Informationen finden Sie unter Familienratgeber.de oder wenden Sie sich an unsere Mail-Beratung .

Können Menschen mit geistiger Behinderung heiraten?

Ja, Menschen mit geistiger Behinderung können heiraten wie alle anderen auch.

Dies können Sie ganz allein und selbstbestimmt entscheiden. Der gesetzliche Betreuer hat kein Mitspracherecht bei dieser Entscheidung.

Wer sorgt für unser Familienmitglied mit Behinderung oder psychischer Erkrankung, wenn wir nicht mehr dazu in der Lage sind?

Es gibt viele verschiedene Wohnformen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung, die sich nicht oder nur teilweise selbst versorgen können.

Setzen Sie sich mit einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe in Verbindung. Dort erhalten Sie eine umfassende Beratung über die passenden Möglichkeiten.

Wo finden Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung Unterstützung, wenn sich die Angehörigen kurzzeitig nicht kümmern können?

Es gibt so genannte Familien-unterstützende oder Familien-entlastende Dienste (FUD oder FED), die stundenweise Pflege- und Assistenzleistungen übernehmen, entweder bei Ihnen zu Hause oder in den Räumen des Dienstes. Die Mitarbeiter dieser Dienste begleiten Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung auch bei Aktivitäten in der Freizeit.

Die Art der Unterstützung und die Anzahl der Stunden richten sich nach Ihren Bedürfnissen. Die Mitarbeiter des Dienstes sprechen dies mit Ihnen ab. Bitte informieren Sie sich bei Beratungsstellen oder offenen, ambulanten Diensten in Ihrer Nähe.

Adressen finden Sie hier

Finanzielle Leistungen und Lebensunterhalt

Kann ich Steuererleichterungen beim Finanzamt geltend machen?

Menschen mit Behinderungen können insbesondere im Einkommenssteuergesetz und Kraftfahrzeug-Steuergesetz einige Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Das Einkommenssteuergesetz sieht verschiedene Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen vor. So können behinderte Menschen bzw. die Eltern u.a. einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Behinderte Menschen können ihr eigenes Auto von der Kraftfahrzeugsteuer befreien oder ermäßigen lassen, wenn dies nur für sie oder von ihnen selbst benutzt wird. Die Befreiung oder Ermäßigung muss entweder beim Straßenverkehrsamt oder Finanzamt beantragt werden.

Was ist das Persönliche Budget?

Durch das Persönlichen Budget (=persönlicher Geldbetrag) erhalten Menschen mit Behinderung einen Geldbetrag, mit dem sie die von ihnen gewünschten Hilfen bei einem Anbieter „einkaufen“ können. Menschen mit Behinderung haben seit dem 01. Januar 2008 das Recht auf ein Persönliches Budget, so dass sie mehr über ihre eigenen Bedürfnisse bestimmen können. Die Höhe des Geldbetrags richtet sich danach, wie viel Hilfe der Mensch mit Behinderung braucht.

Je nach Art der benötigten Hilfe sind folgende Kostenträger (=Geldgeber) zuständig:

  • Krankenkasse
  • Pflegekasse
  • Rentenversicherungsträger
  • Berufsgenossenschaft
  • Versorgungsamt
  • Hauptfürsorgestelle
  • Jugendamt
  • Sozialamt
  • Integrationsamt
  • Agentur für Arbeit

Die Höhe des Persönlichen Budgets soll aber nicht größer sein als die Leistungen, die der behinderte Mensch bisher erhalten hat.

Was versteht man unter Eingliederungshilfe?

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. Hilfen zur angemessenen Schulbildung (z.B. Integrationshelfer), Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in einer Wohneinrichtung oder im Ambulant Betreuten Wohnen sowie Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Eingliederungshilfe kann auch in Form des Persönlichen Budgets in Anspruch genommen werden. Viele haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungsform. Menschen, die ein Persönliches Budget haben, erhalten einen Geldbetrag, mit dem sie die Hilfen bei einem Anbieter selber „einkaufen“ können.

Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Behinderte Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Bei einigen Leistungen gelten für die Kostenheranziehung unterschiedliche Sonderregelungen. Bei minderjährigen Kindern ist das Einkommen und Vermögen der Eltern entscheidend.

Was versteht man unter Grundsicherung?

Die Grundsicherung können u.a. behinderte Menschen erhalten, die volljährig sind und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Voraussetzung dafür ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen nicht ausreicht, sich selbst zu versorgen. Als Vermögen gelten u.a. auch Lebensversicherungen, Bausparverträge und ein Wohnrecht.

Anspruch auf Grundsicherung haben sowohl Menschen, die in ihrer eigenen Wohnung, in einem Heim oder bei den Angehörigen leben. Neben einem Grundbetrag umfasst die Grundsicherung in der Regel die angemessenen Kosten (Miete und Nebenkosten sowie Heizkosten) für eine Wohnung. Außerdem werden bestimmte Mehrbedarfszuschläge gewährt. Von dem Bedarf wird das bereinigte monatliche Einkommen abgezogen und als Grundsicherungsleistung ausbezahlt.

Wie lange habe ich Anspruch auf Kindergeld für mein behindertes Kind?

Auch nach dem 25. Lebensjahr haben Eltern behinderter Kinder einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Dies ist nicht der Fall, wenn der gesamte notwendige Lebensbedarf durch eigenes Einkommen des Kindes gedeckt werden kann.

Freizeit

Was ist bei Flugreisen zu beachten?

Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) wurden Vorschriften in das Luftverkehrsgesetz eingefügt, die Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen zur Barrierefreiheit verpflichten.

Mit dieser Verordnung soll für behinderte und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen in Zukunft ein diskriminierungsfreier Zugang zum Luftverkehr sichergestellt werden. Die Verordnung verbietet es den Luftfahrtunternehmen, behinderten oder mobilitätseingeschränkten Menschen den Zugang zu einer Flugreise, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, zu verweigern. Zudem werden die Fluggesellschaften und Flughäfen verpflichtet, eine qualitativ anspruchsvolle lückenlose Assistenz sicherzustellen, und zwar

  • vom Ankunftsort vor dem Flughafen bis zum Sitzplatz im Flugzeug
  • während des Fluges
  • vom Sitzplatz im Flugzeug bis zum Verlassen des Terminals bzw.
  • bei Transitpassagieren bis zum Sitzplatz im Flugzeug des Anschlussfluges.

Seit Juli 2008 sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Hilfsmittel wie Rollstühle oder Blindenhunde gratis mitzunehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten dürfen nicht auf die behinderten Fluggäste umgelegt werden. Sie sollen vielmehr aus einem Fonds beglichen werden, in den die Fluggesellschaften im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen beförderten Passagiere einzahlen.

Video zu den Fluggastrechten für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Was ist bei Zugreisen zu beachten?

Die Deutsche Bahn AG hat in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden der Behindertenselbsthilfe ein Programm zur Herstellung von Barrierefreiheit aufgestellt.

Nähere Informationen zum Programm der Deutsche Bahn AG sowie den vollständigen Text des Programms finden Sie im Internet.

Mit der Einrichtung einer "Kontaktstelle für kundenbezogene Behindertenangelegenheiten" im Jahr 2002 hat die Deutsche Bahn AG alle Aktivitäten des Konzerns für Fahrgäste mit Handicap erstmals zentral koordiniert. Unter Handicap - Menschen mit Behinderungen informiert das Unternehmen Kunden mit Mobilitätseinschränkungen über Serviceangebote sowie über Buchungs- und Reservierungsmöglichkeiten über die Mobilitätsservicezentrale.

Welche Freizeitangebote gibt es für Menschen mit Behinderung?

Freizeitgestaltung hat für alle Menschen – mit und ohne Behinderung - einen hohen Stellenwert. Immer mehr setzt sich die Idee durch, es Menschen mit und ohne Behinderung zu ermöglichen, gemeinsame Freizeitangebote zu nutzen.

So kann zunächst bei allen Anbietern von Freizeitangeboten nachgefragt werden, ob diese auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Häufig scheitert die Teilnahme jedoch an der fehlenden Barrierefreiheit, wenn beispielsweise kein Aufzug für Rollstuhlfahrer vorhanden ist. Oft benötigen Menschen mit Behinderung eine besondere Unterstützung während der Teilnahme an einer Veranstaltung. Die ist aber nicht immer von den Organisatoren zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund muss dann doch auf spezielle Angebote für Menschen mit Behinderung zurückgegriffen werden. Informationen zu Freizeitangeboten gibt es oftmals im Veranstaltungskalender Ihres Wohnortes. Ebenso können Sie bei Vereinen und Organisationen in Ihrer Region nach passenden Freizeitangeboten fragen.

Welche Reiseangebote für Menschen mit Behinderung gibt es?

Es gibt immer mehr Reiseveranstalter, die Reisen für Menschen mit Behinderung anbieten. Das ist hilfreich, wenn der Reisende persönliche Unterstützungen während der Reise benötigt. Die Veranstalter sichern dann fachliche Begleitung während der Reise und am Ferienort zu.

Darüber hinaus gibt es viele Angebote, die ein barrierefreies Ferienerlebnis sicherstellen. Unter dem Stichwort „Reisen für Menschen mit Behinderung“ können im Internet Informationen abgerufen werden.

Welche Sportmöglichkeiten gibt es für Menschen mit Behinderung?

Sport verbindet und ist eine gute Möglichkeit für mehr Akzeptanz von Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung können nahezu alle Sportarten ausüben, die sie möchten. Nachgefragt werden kann bei den Vereinen am Wohnort, den Volkshochschulen oder anderen Sportanbietern.

In manchen Situationen möchten Menschen mit Behinderung aber gerne nur mit Betroffenen eine Sportart ausüben, zum Beispiel spezielle Angebote für den Behindertensport.

Informationen dazu finden Sie auf der Internet-Seite des Deutschen Behindertensportverbandes e.V. unter http://www.dbs-npc.de

Gewalt und Missbrauch

Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es für ehemalige Heimkinder in katholischen Einrichtungen?

In einer Hotline der katholischen Kirche für ehemalige Heimkinder haben Sie die Möglichkeit, sich zu persönlichen Fragen und Problemen in Bezug auf die eigenen Erfahrungen und Erlebnisse in Heimen in Trägerschaft der katholischen Kirche in den 50er und 60er Jahren zu informieren und Beratung in Anspruch zu nehmen - entweder per Telefon, im Internet oder  - nach telefonischer Vereinbarung - im persönlichen Gespräch in einer Beratungsstelle.

Hier geht es zur Beratungs-Hotline für ehemalige Heimkinder der Deutschen Bischofskonferenz

Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es für Opfer sexuellen Missbrauchs im Umfeld der katholischen Kirche?

Für Menschen, die in Einrichtungen oder im Umfeld der katholischen Kirche Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, bietet die Deutsche Bischofskonferenz sowohl eine telefonische Beratung als auch Online-Beratung an. Die Beratung wird von geschulten Beraterinnen und Therapeuten durchgeführt.

Hier geht es zur Beratungs-Hotline der Deutschen Bischofskonferenz.

Hilfsmittel und Assistenz

Was bedeutet Assistenz und welche Formen von Assistenz gibt es?

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Assistenz, wenn sie ohne fremde Hilfe nicht am Leben in der Gesellschaft, am Berufsleben und am Leben in der Familie teilnehmen können. Es kann sein, dass das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung Assistenz in verschiedenen Lebensbereichen notwendig macht.

Für folgende Lebensbereiche kann man Assistenz bekommen:

  • für die Schule
  • zur Arbeitsplatzsuche/in der Bewerbungsphase
  • am Arbeitsplatz
  • für die Kinderbetreuung
  • zur Unterstützung im Haushalt
  • zur Pflege
  • zur Freizeitgestaltung/gesellschaftlichen Teilhabe

Bei der persönlichen Assistenz suchen und organisieren Menschen mit Behinderung ihre Assistenz selbst. Sie führen Bewerbungsgespräche und stellen dann die am besten geeigneten Personen ein. Sie sind für die Einarbeitung ihrer Assistenz verantwortlich. Sie klären, wann die Assistenz für sie arbeiten soll. Sie klären auch die Bezahlung der Assistenz. Die Menschen mit Behinderung sind somit Arbeitgeber für ihre Assistenzperson (Arbeitgebermodell).

Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen Dienstleister, z.B. einen Pflegedienst, mit der Unterstützung zu beauftragen (Dienstleistungsmodell).

Um eine geeignete Assistenzperson zu finden, klicken Sie auf den Link http://www.assistenzboerse.de/behindertenassis.htm oder fragen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Welche Hilfsmittel gibt es?

Die Krankenkassen bezahlen in der Regel folgende Hilfsmittel:

Seh-/Hörhilfen, Rollstühle, Prothesen, Orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Orientierungs-, Mobilitäts-, oder Lesehilfen, Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräte, Überwachungsgeräte für Epileptiker. In Einzelfällen werden darüber hinaus noch weitere spezielle Hilfsmittel finanziert, die auf den jeweiligen persönlichen Bedarf des Betroffenen abgestimmt sind.

Unter der Überschrift „Hilfsmittel“ finden Sie auf www.rehadat.de Informationen über verschiedene Hilfsmittel und darüber, wo man diese kaufen kann.

Für gehörlose Menschen gib es einen speziellen Tele-Dolmetscherdienst. Dieser Dienst wird durch die Telesign Deutschland GmbH angeboten. Die Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. ist dort Mitgesellschafterin. Der Dolmetscherdienst wird durch die Integrationsämter finanziert, ein Bildtelefon muss jedoch selbst bereitgestellt und finanziert werden.

Näheres dazu finden Sie unter Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten

Wie bekomme ich persönliche Assistenz und wer bezahlt diese?

Für die Finanzierung der persönlichen Assistenz gibt es in Deutschland unterschiedliche Kostenträger (=Geldgeber). Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von der Ursache der Behinderung und von der Art der benötigten Hilfe ab. Folgende Kostenträger können zuständig sein:

  • Pflegeversicherung
  • Krankenkasse
  • Versorgungsamt (für Wehr- und Zivildienstopfer sowie für Impfgeschädigte)
  • Unfallversicherung oder Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe)

Es gibt Servicestellen, die Menschen mit Behinderung dabei helfen, den richtigen Kostenträger zu finden oder einen Antrag zu stellen. Die Adressen von Servicestellen in Ihrer Nähe finden Sie über http://www.reha-servicestellen.de

Nach geeigneten Assistenzpersonen können Sie unter http://www.assistenzboerse.de/behindertenassis.htm suchen oder fragen Sie in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Wie kann ich Hilfsmittel beantragen?

Bei privatem Gebrauch von Hilfsmitteln ist meist die Krankenkasse für die Finanzierung zuständig. Die Agentur für Arbeit oder auch die Rentenversicherung sind in der Regel Kostenträger bei Hilfsmitteln, die beruflich gebraucht werden.

Um das Hilfsmittel zu bekommen, muss ein Arzt ein Rezept dafür ausstellen. Manchmal muss man auch einen Kostenvoranschlag für das Hilfsmittel beim Kostenträger abgeben. Den Kostenvoranschlag bekommt man dort, wo man das Hilfsmittel auch kaufen kann. Der Kostenträger entscheidet dann, ob er das Hilfsmittel bezahlt oder nicht.

Kinder und Jugendliche

Früher gab's kein ADHS! – Oder doch?

Kinder und Jugendliche mit Aufmerksamkeitsproblemen, allgemeiner motorischer Unruhe und mangelnder Impulskontrolle wurden schon vor über 100 Jahren in der Fachliteratur beschrieben. Wie diese Verhaltensauffälligkeiten zusammenwirken, hat man aber erst in jüngster Zeit durch systematische Untersuchungen festgestellt. Daher ist die Bezeichnung ADHS noch relativ jung.

Untersuchungen zeigen zudem, dass ADHS in den letzten Jahren nicht zugenommen hat. Aber die Wahrnehmung des Phänomens in Medien und Gesellschaft ist stark gestiegen und hat daher zu dem Eindruck geführt, dass ADHS häufiger geworden sei. Ursachen für psychosoziale Beeinträchtigungen bei Kindern können auch in hohen Leistungsanforderungen (zum Beispiel in der Schule) und fehlenden familiären Strukturen liegen.

Früherkennung: Ist mein Kind normal entwickelt?

Wenn Sie als Eltern Zweifel haben, ob sich Ihr Kind normal entwickelt, sollten Sie diese ernst nehmen. Sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt und schildern Sie ihm Ihre Beobachtungen. Möglicherweise wird Ihr Arzt Sie an Einrichtungen der Frühförderung, an Sozialpädiatrische Zentren oder andere überweisen, um dort eine genauere Diagnostik vornehmen zu lassen.

Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes ein Untersuchungsheft mit den Terminen für zehn Früherkennungsuntersuchungen. Diese Untersuchungen führt meist der Kinderarzt durch. Sie erstrecken sich bis zum sechsten Lebensjahr. Der Arzt kann so kontrollieren, wie die Entwicklung Ihres Kindes verläuft. Wichtig ist es, auch die späteren Untersuchungen wahrzunehmen. Die Kosten tragen die Krankenkasse oder das Sozialamt.

Nähere Informationen dazu gibt das Faltblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung "10 Chancen für Ihr Kind", das in Deutsch, Türkisch und Russisch vorliegt. Download unter Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Abzuraten ist von einer „Selbstdiagnose“ mit Hilfe von Listen, was ein Kind in einem bestimmten Alter können soll. In der Regel sind nicht die Bandbreiten angegeben, innerhalb derer die Entwicklung eines Kindes normal verläuft. Darüber sollten Sie mit den Fachleuten sprechen (z.B. in einer Frühfördereinrichtung in Ihrer Nähe).

Je früher Beeinträchtigungen festgestellt werden, desto eher und besser können heilpädagogische, medizinische und therapeutische Maßnahmen ansetzen.

Frühförderung: Welche frühen Hilfen gibt es, wenn sich mein Kind nicht altersgemäß entwickelt?

Manche Kinder sind im Vergleich mit Gleichaltrigen in ihrer Entwicklung verzögert, oder sie hatten als „Risikokind“ schwierige Startbedingungen, oder sie haben eine angeborene Behinderung. Manchmal sind es die Erzieherin im Kindergarten oder der Kinderarzt, die Eltern auf besondere Entwicklungsprobleme ihres Kindes hinweisen.

Frühförderung wendet sich an Eltern mit Kindern vom Säuglings- bis zum Schulalter. Insbesondere will die Frühförderung helfen, wenn kleine Kinder bei ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung Unterstützung benötigen.

Je früher in der kindlichen Entwicklung eine Auffälligkeit oder Beeinträchtigung erkannt wird, desto besser kann vorgebeugt und geholfen werden. Gerade die frühkindlichen Entwicklungsphasen sind durch eine hohe Beeinflussbarkeit gekennzeichnet. Hier geht es darum, eine drohende Behinderung abzuwenden oder die Folgen einer Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten.

Diese Kinder benötigen in den ersten Lebensjahren bis zum Schuleintritt eine Kombination aus vielfältigen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Hilfen in einem ganzheitlichen Hilfekonzept. Diese Leistung unter Einbeziehung der Familie und des sozialen Umfeldes des Kindes bezeichnet man als „Komplexleistung Frühförderung“. Sie wird durch Interdisziplinäre Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren und weitere Frühförderstellen erbracht. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch. Für medizinisch-therapeutische Maßnahmen ist eine ärztliche Verordnung notwendig.

Eine wichtige Aufgabe der Frühförderstellen ist die Beratung der Eltern. So kann es gelingen, Ängste abzubauen und Hilflosigkeit zu überwinden. Eltern lernen, wie sie ihr Kind fördern und werden in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe gestärkt. Frühförderstellen helfen Eltern, sich in der Vielfalt der Therapieangebote (die wichtigsten sind Physiotherapie/Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie) zurechtzufinden.

Die Komplexleistung Frühförderung wird bislang noch nicht flächendeckend bundesweit angeboten. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem örtlichen Sozialhilfeträger über das Frühförder-Angebot in Ihrer Region.

Die Frühförderstellen in Ihrer Umgebung finden Sie z.B. unter http://www.familienratgeber.de/adressen

Weiter Informationen zu Thema Frühförderung finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: http://www.kindergesundheit-info.de/1762.0.html

Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es für Kinder mit Behinderung im Alter bis zu drei Jahren?

Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf verständigt, die Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren auszubauen. Diese Plätze sollen sowohl in Tageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege („Tagesmütter“) entstehen. Für die Umsetzung vor Ort sind die Städte und Gemeinde verantwortlich.

Die Entscheidung für eine frühe Betreuung hängt von mehreren Faktoren ab:

Wirtschaftliche Notwendigkeiten spielen ebenso mit wie das Recht der Eltern, insbesondere der Mutter auf ihre eigene Entfaltung und Verschnaufpausen. Demgegenüber steht das Recht des Kindes auf eine ihm förderliche Umgebung und geeignete soziale Beziehungen. Die Plätze für Kinder im Alter von 0-3 Jahren befinden sich im Aufbau. Diese Einrichtungen haben in der Regel noch keine Erfahrungen mit integrativen Angeboten für Kinder mit Behinderung. Hier ist es wichtig, sich von Frühförderstellen beraten und unterstützen zu lassen.

Die Frühförderstellen in Ihrer Umgebung finden Sie z.B. unter http://www.familienratgeber.de/adressen

Weiter Informationen bekommen Sie beim Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen, Jugend unter http://www.familien-wegweiser.de/

Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es für Kinder mit Behinderung im Alter von 3-6 Jahren?

Lernen in der Gemeinschaft mit anderen Kindern ist ein sinnvolles Angebot für alle Kinder und somit unabhängig von Art und Schweregrad einer Behinderung. Individuelle Förderung und soziale Erfahrung bilden wichtige Grundlagen zum Erlernen von Fähigkeiten für das Leben in einer Gemeinschaft.

Jedes Kind hat ab seinem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Die Ausgestaltung dieses Anspruchs erfolgt durch Landesrecht, das auch die jeweiligen qualitativen Standards in den Bundesländern regelt.

Für eine Betreuung werden in der Regel Beiträge fällig, die regional oder je nach Träger unterschiedlich hoch sind. Sie können abhängig sein vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang. Im Bedarfsfall können die Kosten für die Kinderbetreuung vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Sie sind unter Umständen von der Steuer abziehbar.

Reicht die Betreuung des Kindes in einer öffentlichen Einrichtung nicht aus, gibt es auch zusätzliche Alternativen wie beispielsweise Tagesmütter oder -väter, Leihomas und -opas sowie Au-Pairs.

Vielfach gibt es darüber hinaus Kindertageseinrichtungen, die auf Kinder mit Behinderungen spezialisiert sind. Diese haben in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen, z.B. Schulkindergarten, Sonderkindergarten, heilpädagogischer Kindergarten, Schulvorbereitende Einrichtung. Oft sind sie Förderschulen angeschlossen und haben sich auf die jeweilige Behinderung spezialisiert (z.B. Tagesstätte für Blinde). Diese Einrichtungen haben einen relativ großen Einzugsbereich. Es gibt häufig einen Fahrdienst, der die Kinder zu Hause abholt und wieder heimbringt.

Welche Angebote es in einer Gemeinde gibt, kann man beim jeweiligen Jugendamt erfahren.

In der Regel müssen sich die Eltern selbst einen Kindergarten/Kindertagesstätte suchen. Dabei beraten die Jugendämter ebenso wie die Frühförderstellen. Kinder mit Beeinträchtigungen, die eine allgemeine Kindertagesstätte besuchen sollen, können einen besonderen Betreuungsbedarf haben oder sie brauchen besondere Fachleute. Dieses zusätzliche Personal kann über die Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch XII) finanziert werden. Hierzu muss ein Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Im Zuge dieses Antrages wird auch geprüft, ob eine Behinderung vorliegt. Die Einrichtungen, die Frühförderung und das Jugendamt unterstützen Sie dabei.

Was ist eigentlich ADHS?

ADHS ist eine Abkürzung für Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Es handelt sich dabei um ein immer wiederkehrendes Muster von auffälligen Verhaltensweisen in drei Bereichen. Diese so genannten Kernsymptome der ADHS sind Unaufmerksamkeit (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkte Daueraufmerksamkeit, erhöhte Ablenkbarkeit), Hyperaktivität (allgemeine motorische Unruhe) und Impulsivität (mangelnde kognitive/emotionale Impulskontrolle).

Man spricht nur dann von ADHS, wenn die Auffälligkeiten über das hinausgehen, was durch Alter und Entwicklungsstand eines Kindes oder Jugendlichen erklärbar ist und wenn eine starke psychosoziale Beeinträchtigung in mehr als einem Lebensbereich auftritt (zum Beispiel in der Familie und in der Schule). Darüber hinaus spricht man erst von der Diagnose ADHS, wenn die Verhaltensauffälligkeiten länger als sechs Monate bestehen und wenn sie schon im Vorschulalter beobachtet werden konnten.

Was sind Ess-Störungen?

An Ess-Störungen leiden immer mehr junge Menschen. Die häufigsten Diagnosen lauten: Anorexie (Anorexia Nervosa), auch Magersucht genannt; Bulimie (Bulimia Nervosa), auch Ess-Brech-Sucht genannt sowie die Binge Eating Störung, bei der es sich um Ess-Sucht mit regelmäßigen Heißhungeranfällen handelt. Betroffen sind nicht nur Mädchen und (junge) Frauen, sondern zunehmend auch Jungen und junge Männer.

Die Entstehung einer Ess-Störung kann viele Ursachen haben. Dazu gehören biologische und persönlichkeitsbedingte Faktoren, gesellschaftliche Einflüsse und das soziale und familiäre Umfeld. Oft stellt eine Ess-Störung ein Versuch dar, seelische Belastungssituationen zu lösen.

Der Beginn einer Ess-Störung geschieht in den meisten Fällen schleichend. Die ersten Anzeichen einer Störung im Essverhalten werden von den Angehörigen oft erst spät wahrgenommen. Der Verlauf kann in einer völligen sozialen Isolation enden, aus der ein Ausweg alleine sehr schwer fällt und Hilfe benötigt wird. Eine begleitende therapeutische Unterstützung ist in den meisten Fällen unabdingbar, um die Krankheit tatsächlich zu überwinden.

Bei Fragen zu Ess-Störungen helfen Ihnen die Online-Berater der Caritas gerne weiter.

Welche Schule ist richtig für mein Kind?

Kinder werden mit sechs Jahren schulpflichtig. Sie unterliegen der Schulpflicht bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Sie haben aber nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht auf einen Schulbesuch. Dies gilt für alle Kinder und Jugendliche, auch solche mit Behinderungen, unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung.

Bildungspolitik ist Ländersache. Die Ausgestaltung der Schulpflicht wird in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt. Zuständig sind die jeweiligen Kultusministerien. Dort kann man sich über die gesetzlichen Regelungen informieren.

Um zu entscheiden, welche Schule richtig für Ihr Kind ist, können folgende Fragen helfen:

  • Welchen Unterstützungsbedarf hat mein Kind, damit es in der Schule überhaupt lernen kann? Wie müsste die Schule also aussehen? 
    (z.B. Ist Pflege notwendig? Müssen bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sein? Gibt es spezielle Bedürfnisse aufgrund von Sinnesbehinderung oder Sprachbehinderung? Benötigt mein Kind Unterstütze Kommunikation? Welche Gruppengröße ist gut für mein Kind?)
  • Welche sonderpädagogischen Hilfen sind notwendig, damit mein Kind lernen kann?
    (z.B. Stehen die notwendigen Fachleute zur Verfügung? Werden Ziele, Inhalte und Methoden an die Behinderung angepasst?)
  • Ist eine Förderschule (in einzelnen Bundesländern Sonderschule) oder eine allgemeine Schule richtig für mein Kind?
    (z.B. Wie geht man an der Schule mit der Unterschiedlichkeit von Kindern um? Wie offen ist die Schule? Wie barrierefrei und behindertengerecht ist die Schule? Welche assistierenden und sonderpädagogischen/therapeutischen Hilfen können dort umgesetzt werden?)

Schulbegleiter / assistierende Hilfe / Integrationshilfen können über die Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Diese sorgen für das „Drumherum“, damit ein Kind an einer allgemeinen Schule überhaupt unterrichtet werden kann.

Wie viel sonderpädagogisches und therapeutisches Personal in den Schulen zur Verfügung steht, ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt.

Für die Ausstattung der Schulen (z.B. Barrierefreiheit) sind die jeweiligen Schulträger verantwortlich.

Pflege und Gesundheit

Welche Leistungen können bei der Pflegeversicherung beantragt werden?

Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung können Leistungen der Pflegeversicherung erhalten:

  • Betreuungsleistungen
    für Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, d.h. die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Zu den berechtigten Personen gehören ausdrücklich auch Menschen mit psychischer Erkrankung und geistiger Behinderung. Die Anerkennung als Pflegebedürftiger im Sinne des Sozialgesetzbuch XI ist nicht mehr erforderlich.
  • Hilfen bei Pflegebedürftigkeit
    Menschen, die bei der Pflege Anleitung, Beaufsichtigung oder die Übernahme durch eine andere Person brauchen, haben möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Vor der Anerkennung als „pflegebedürftig“ steht aber immer die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Diese findet in der Regel zu Hause statt. Der Antragsteller hat das Recht, während der Begutachtung eine Person seines Vertrauens dabei zu haben. Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen versicherte Personen regelmäßig und auf Dauer (seit mindestens sechs Monaten) mindestens 1,5 Stunden pro Tag auf Hilfe durch andere angewiesen sein, z.B. bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dabei muss die Hilfe bei der Körperpflege mehr als 45 Minuten pro Tag betragen. Es muss auch die Anleitung und/oder Beaufsichtigung als Pflegezeit anerkannt werden.

Pflegebedürftige erhalten:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (Leistungen durch einen Pflegedienst), abhängig von der Pflegestufe. Auch eine Kombination aus beiden Leistungen ist möglich. Grundsätzlich ist eine Aufstockung der Sachleistungen durch das Sozialamt möglich.
  • einen monatlichen Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einmalhandschuhe oder Bettunterlagen. Auch technische Pflegehilfsmittel wie z.B. Badewannenlifter oder Pflegebetten können beantragt werden.
  • einen jährlichen Zuschuss für Umbaumaßnahmen (einkommensabhängig mit Eigenanteil).
  • pflegebedingte Aufwendungen in einer anerkannten Kurzeitpflegeeinrichtung. Diese werden für  maximal 28 Tage erstattet.

Welche Leistungen können pflegende Angehörige (Pflegepersonen) bei der Pflegeversicherung beantragen?

Neben der pflegebedürftigen Person erhält auch der- oder diejenige, die die Pflege übernimmt (z.B. Angehörige) verschiedene Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die unabhängig von dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers sind:

  • Die Pflegeperson (z.B. der Angehörige) ist bei der Pflegetätigkeit unfallversichert und erhält unter bestimmten Umständen Rentenzahlungen.
  • Die Pflegeperson kann an einem Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen teilnehmen.
  • Es besteht Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist.

Rechtsfragen

Für welche Lebensbereiche gibt es eine gesetzliche Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung kann für verschiedene Bereiche beantragt werden:

  • Personensorge
  • Ärztliche Behandlungen
  • Gesundheit
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Vermögen
  • Aufenthaltsbestimmungen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Rechten
  • Entgegennehmen und Öffnen der Post, Entscheidung über Fernmeldeverkehr

Was muss ich beachten, wenn ich meinem behinderten Kind etwas vererben möchte?

Haben Eltern von behinderten Menschen im Falle ihres Todes keine entsprechende Vorsorge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das kann bedeuten, dass das Kind aus dem Erbe oder Nachlass der Eltern seine Heimkosten und sein Taschengeld selbst bezahlen muss.

Es ist daher Eltern von behinderten Kindern dringend anzuraten, frühzeitig ein Testament zu erstellen. Nehmen Sie dazu bitte die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch.

Was versteht man unter gesetzlicher Betreuung?

Das Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder endet mit dem 18. Geburtstag. Ab diesem Zeitraum sind Menschen mit Behinderung für ihre Angelegenheiten selbst verantwortlich. Wenn dies wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht oder nur teilweise möglich ist, kann das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Dazu muss beim Betreuungsgericht ein Antrag gestellt werden. Das Betreuungsgericht, das zuständig ist, befindet sich meist in der Stadt oder dem näheren Umfeld, in dem auch der zu Betreuende wohnt.

Wenn der Betreute nur eine Körperbehinderung hat, kann auch nur er alleine einen Antrag auf Betreuung stellen. Ist er jedoch geistig oder psychisch geschädigt, können Angehörige bzw. das nähere Umfeld des Betroffenen eine Betreuung anregen. Der Betreuungsrichter entscheidet dann, ob eine Betreuung tatsächlich notwendig ist. Davor wird ein Gutachten angefertigt, für das der Betroffene z.B. vom Gesundheitsamt untersucht wird. Außerdem wird der Richter mit dem Betroffenen selbst noch ein Gespräch führen. Dabei kann er/sie eigene Wünsche und Vorstellungen zur Betreuung mitteilen. Die gesetzliche Betreuung darf nur Bereiche umfassen, die der Betreute selbst nicht regeln kann wie z.B. ärztliche Angelegenheiten oder die Vermögenssorge. Diese Bereiche werden vom Gericht genau festgelegt.

Wer kann gesetzlicher Betreuer werden?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ernennt das Betreuungsgericht (vor dem 01.09.2009 Vormundschaftsgericht genannt) einen ehrenamtlichen (z.B. Angehörige, Bekannte, Betreuungsvereine) oder Berufsbetreuer.

Wichtig ist es, dass sich Betreuer und Betreuter gut verstehen. Außerdem muss der Betreuer mit den Aufgaben, die er durch die Betreuung erledigen soll, gut zu recht kommen.

Rehabilitation und Therapie

Welche Möglichkeiten zur Rehabilitation und Therapie gibt es?

Es gibt Leistungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Sie sollen helfen, behinderungsbedingte Beeinträchtigungen für den betroffenen Menschen zu überwinden. Die Dauer einer Rehabilitation richtet sich nach den besonderen Bedürfnissen der Person, sie kann stationär oder ambulant erfolgen. So kann z.B. ein Mensch mit einer körperlichen Behinderung eine Berufausbildung in einem Berufbildungswerk machen, wo es alle erforderlichen Hilfsmittel im Unterricht, an der Werkbank sowie im Freizeit- und Wohnbereich gibt.

Therapien dienen meistens der Wiederherstellung der Gesundheit und sind durch ärztliche, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung möglich. Die passende Therapie finden Patient und Arzt/Therapeut gemeinsam heraus. Manche Therapien sind zeitlich befristet, andere begleiten die Person lebenslang. Sie können ebenfalls stationär, ambulant oder zuhause erfolgen.

Wer kann mir Informationen über die Möglichkeiten einer Rehabilitation geben?

Für Leistungen der Rehabilitation sind in der Regel die Rentenversicherungsträger zuständig. Aber auch alle anderen Leistungsträger (Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Sozialämter usw.) sind zumindest auskunftspflichtig. Meistens ist es erforderlich, einen Antrag zu stellen.

Je nach Erwerb der Behinderung werden Leistungen der Rehabilitation bereits im Anfangsstadium angeboten.

Wo bekomme ich therapeutische Hilfe?

Unter therapeutischen Leistungen versteht man in der Regel ärztliche bzw. psychologische oder psychotherapeutische Leistungen. Sie sind bei den niedergelassenen Ärzten/Therapeuten bzw. im Rahmen einer Krankenhausbehandlung vorgesehen.

Manchmal können sie auch zuhause erbracht werden. Therapien werden mit der hilfesuchenden Person und ihrem Arzt/Therapeuten abgesprochen.

Selbsthilfe und Selbstbestimmung

Welche Formen von Selbsthilfe gibt es?

Es ist nicht einfach, sich bei Behinderungen oder psychischen Erkrankungen im Dschungel der Paragraphen, Therapien und Unterstützungsmöglichkeiten zu recht zu finden. Daher ist es gut, wenn man jemanden um Hilfe und Rat fragen kann, der in einer ähnlichen Lebenssituation ist oder war. Dieser Austausch zur Selbsthilfe ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich:

  • Oft beraten Angehörige von behinderten Menschen Personen, die ebenfalls ein behindertes Familienmitglied haben. Dabei werden oft wertvolle praktische Erfahrungen weitergegeben.
  • Sehr hilfreich ist es, wenn Menschen mit Behinderung sich gegenseitig unterstützen, um mit ihrer besonderen Lebenssituation zurechtzukommen. Der Kontakt zueinander fördert zudem den Aufbau von Beziehungen und Freundschaften zu Gleichgesinnten.
  • Beim Besuch von Selbsthilfegruppen und durch den Austausch mit Personen, die in einer ähnlichen Situation sind, können wichtige Informationen, Meinungen und Erfahrungen diskutiert werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Selbsthilfegruppen ist das Gefühl, verstanden zu werden und nicht alleine mit seiner Situation zu sein.

Wie finde ich Menschen, denen es ähnlich wie mir geht?

Selbsthilfegruppen gibt es zu sehr vielen verschiedenen Behinderungsarten und psychischen Krankheiten. Adressen von Selbsthilfegruppen finden Sie hier.

Es gibt viele Internet-Plattformen, bei denen sich Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige informieren und über Foren oder Chatrooms austauschen können. Oft gibt es spezielle Internet-Seiten für ganz bestimmte Behinderungsarten, auf denen Sie wertvolle Tipps und Hinweise von anderen Betroffenen bekommen. Geben Sie in den Suchmaschinen im Internet (zum Beispiel in google) den von Ihnen gesuchten Begriff, wie die Art der Behinderung oder psychischen Erkrankung ein.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich als Angehöriger für Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Caritas einsetzen möchte?

In der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Angehörigenvertretungen in Caritaseinrichtungen der Behindertenhilfe e.V.“ (BACB) haben sich Angehörige von Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen zusammengeschlossen.

Sie vertreten die Interessen von Angehörigen und möchten als Partner von Einrichtungen und Diensten der Caritas an der bedarfsgerechten Versorgung von Menschen mit Behinderung mitwirken. Besonders wichtig ist es ihnen, die Interessen ihrer behinderten Familienmitglieder oder Freunde zu vertreten, die selbst dazu nicht in der Lage sind.

Sinnfragen

Ich habe das Gefühl, meiner Umwelt oder meinem/r Partner/in zur Last zu fallen. Wie soll ich das ertragen?

Wichtig ist, dass Sie rasch persönlichen Kontakt zu Menschen finden, mit denen Sie über Ihre Gefühle und Empfindungen reden können.

Unsere Berater unterstützen Sie dabei. 

Zur Mail-Beratung

Warum trifft die Behinderung oder psychische Erkrankung gerade mich oder mein Familienmitglied?

Oft werden Berater der Caritas nach dem tieferen Grund und dem Sinn einer Behinderung oder psychischen Erkrankung gefragt.

Wir Menschen haben schon als Kinder gelernt, dass alles, was passiert, eine Ursache oder einen Grund haben muss. Oft glauben wir, dass jemand „schuld“ sein muss für das, was uns passiert. Mit der Frage nach der Schuld sind oft Vorwürfe an sich selbst und andere verbunden. Im Evangelium sagt Jesus auf die Frage, weshalb einer blind geboren wurde, dass weder er noch seine Eltern gesündigt hätten (Johannes 9, 1-3). Aus einem christlichen Verständnis heraus ist Behinderung weder eine Strafe noch die Folge einer Untat. Behindert zu sein fordert alle heraus, den Menschen in seiner Vielfalt und grundsätzlichen Begrenztheit anzunehmen.

Die meisten Menschen, die selbst von Behinderung oder psychischer Erkrankung betroffen sind sowie die Eltern behinderter Kinder brauchen persönliche Unterstützung durch andere Menschen, um das, was sie als Schicksalsschlag empfinden, zu verkraften. In der Regel ist es ein längerer Prozess und dauert seine Zeit, bis sie sich oder ihr Kind mitsamt der Behinderung annehmen lernen. Jedes Kind und jeder Mensch ist einzigartig und ein von Gott gewolltes Geschöpf. Jedes Leben hat Sinn und Würde. Viele Kinder mit einer Behinderung sind fröhliche Menschen, viele Menschen mit einer Behinderung leben ganz selbstverständlich unter uns.

Unsere Online-Berater unterstützen Sie bei der Suche nach Begleitung.

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Wohnen

Was bedeutet Kurzzeitwohnen?

Das Zusammenleben mit behinderten Menschen in ihren Familien ist sehr bereichernd, aber auch zeitintensiv. Daher ist es für die Angehörigen hilfreich, wenn das behinderte Familienmitglied vorübergehend im Kurzzeitwohnen betreut werden kann. Das gibt der Familie die Möglichkeit, eine Auszeit oder einen Urlaub zu nehmen. Aber auch in Krisensituationen oder Krankheitsfällen kann Kurzzeitwohnen erforderlich werden.

Das Kurzzeitwohnen wird im Rahmen der Verhinderungspflege und aus Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert. Die Anbieter des Kurzzeitwohnens beraten bei der Beantragung der Leistungen.

Welche Kosten müssen für das Wohnen selbst übernommen werden?

Der Kostenträger (Sozialhilfeträger) prüft, ob sich der oder die Antragsteller an den Kosten für das Wohnen beteiligen können. Es wird auch geprüft, ob Angehörige sich mit einem Beitrag an den Kosten beteiligen müssen.

Weitere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie unter Landschaftsverband Rheinland 

Welche Wohnformen gibt es für Menschen mit Behinderung?

Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst über ihr Leben und ihre Wohnform zu entscheiden. Dabei können sie auch selbst bestimmen, wo und mit wem sie leben möchten. Welche Wohnform im Einzelfall die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab.

Wohnformen können sein:

  • Leben in einem Wohnheim mit zeitweiliger oder Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Diese Wohnform wird auch als stationäres Wohnen bezeichnet.
  • Leben in einer Wohnform mit Unterstützung durch Fachkräfte. Dies ist als Einzel-, Paar- oder Mehrpersonenwohnen möglich. Diese Wohnformen werden als ambulant betreutes Wohnen bezeichnet.
  • Die Unterstützungsleistungen zum Wohnen zahlen die Sozialhilfeträger. Vor der Kostenübernahme wird die Leistungsberechtigung geprüft.

Die Zuständigkeiten sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger.

Wo finde ich Informationen zum barrierefreien Umbau meiner Wohnung?

Hilfestellung zu Fragen des barrierefreien Umbaues von Wohnungen oder Häusern bieten Wohnberatungsstellen. Sie beraten umfassend und gezielt zu allen Fragen, die mit einer Wohnungsanpassung zusammenhängen. Ziel der Beratungsstelle ist es, betroffenen Menschen dabei behilflich zu sein, ihrem Wunsch entsprechend ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Sie bieten:

  • Beratung über barrierefreies Wohnen, Wohnanpassung und Hilfsmittel
  • Beratung zur Finanzierung und Hilfe bei der Antragsstellung
  • Unterstützung bei der Zusammenarbeit aller Beteiligten (Handwerker, Architekten, Ärzte)
  • Organisatorische Unterstützung bei der Umgestaltung der Wohnung
  • Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen, den Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege und den Pflegekassen

Informationen zum barrierefreien Wohnen sowie eine Adressliste von Wohnberatungsstellen in Deutschland (als pdf-Datei) finden Sie unter http://www.online-wohn-beratung.de.