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Glossar: Stiftungen

Unselbständige Stiftung

Bei einer unselbständigen Stiftung überträgt der Stifter ein Vermögen an eine natürliche oder juristische Person als Sondervermögen. Er verbindet damit die Auflage, dass diese die Erträge aus dem Vermögen treuhänderisch verwalten und für die von ihm bestimmten Stiftungszwecke verwenden. Einer unselbständigen Stiftung fehlt im Unterschied zur selbständigen Stiftung die staatliche Anerkennung. Sie ist keine juristische Person und auch nicht rechtsfähig. Ihren Namen kann der Stifter dennoch frei wählen. Der treuhänderische Stiftungsträger nimmt für die unselbständige Stiftung am Rechtsverkehr teil. Er muss das ihm überlassene Sondervermögen gesondert verwalten und darf es nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen.

Unselbständige Stiftungen haben diese Vorteile gegenüber selbständigen Stiftungen:

  • Unselbständige Stiftungen können mit geringem Aufwand gegründet werden.
  • Bei unselbständigen Stiftungen kann der Stiftungsträgervertrag noch zu Lebzeiten des Stifters mit zustimmung des Finanzamtes geändert werden, wenn dies notwendig wird. Dies ist bei einer selbständigen Stiftung aufgrund der Vorgaben des Stiftungsrechts und der notwendigen Mitwirkung der Stiftungsaufsicht nur sehr begrenzt möglich.
  • Bei einer unselbständigen Stiftung ist der laufende Verwaltungsaufwand wegen des fehlenden eigenen Verwaltungsaufbaus in der Regel deutlich geringer als bei einer kleinen selbständigen Stiftung.
  • Da die unselbständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt, entfällt die Korrespondenz mit den Stiftungsbehörden.
  • Steuerlich wird die unselbständige Stiftung wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Alle Stiftersteuervorteile und sonstige Vorteile der Gemeinnützigkeit können genutzt werden.
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