Mittellose Gefangene haben in Untersuchungshaft in der Regel keinen Taschengeldanspruch. Sie können beim Sozialamt ihres Wohnortes jedoch Sozialhilfe beantragen. Da dies für die Gefangenen kompliziert ist, hat sich in der Praxis eine Auszahlung durch die Justizvollzugsanstalten durchgesetzt. Dies ist allerdings nicht in allen Bundesländern so.
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