Zusätzlich zum Regelbedarf haben Arbeitslosengeld-II-Bezieher Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Was "angemessen" ist, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern wird vom kommunalen Träger definiert. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird häufig mit dem Wohngeld verwechselt.
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