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Glossar: Migration

Flüchtlinge (unbegleitet, minderjährig)

Unbegleitete Minderjährige sind nach internationaler Definition unter 18-Jährige, die ohne ihre Eltern oder Personensorgeberechtigten außerhalb ihres Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung suchen. In Deutschland erhalten diese Personen oft den Zusatz "Flüchtlinge". Der ist hier nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Er beschreibt Personen, die diesen Status oder eine andere Form des legalen Aufenthalts in Deutschland anstreben.

Als "unbegleitet" gelten Minderjährige, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte ins Bundesgebiet einreisen oder wenn die Kinder nach der Einreise von ihren Eltern getrennt werden und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert und die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. 

"Minderjährig" ist grundsätzlich jeder unter 18 Jahren. In Deutschland werden jedoch ausländische Kinder bereits ab dem 16. Lebensjahr in allen ausländerrechtlichen Verfahren, einschließlich Asylverfahren, wie Erwachsene behandelt. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie ein Asylverfahren ohne einen Vormund und ohne anwaltliche Betreuung durchlaufen. Für die unter 16-jährigen unbegleiteten Flüchtlinge muss ein Antrag auf vorläufige Pflege gestellt und ein Fachanwalt für Ausländer- und Asylrecht bestellt werden. Die vorläufige Pflege übernimmt das zuständige Jugendamt.

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Zukunftsbilder

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt gestalten Plastiken und Bilder in einem Kreativworkshop. Ein Projekt von Refugium e. V. in Magdeburg aus dem Jahr 2010.

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Mehr dazu auf anderen Internet-Seiten:
Internetportal Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.

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