Caritas zu Patientenverfügung
Umgang mit Patientenverfügungen erfordert hohe Sensibilität
Berlin, 18. Juni 2009.
Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt alle
gesetzlichen Initiativen zur Einführung klar geregelter Patientenverfügungen,
welche die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn miteinander
verbinden. „Die Fürsorge für den Patienten muss auch in der staatlichen
Verpflichtung zum Lebensschutz ihren Ausdruck haben“, macht Caritas-Präsident
Peter Neher anlässlich der heutigen Bundestagsdebatte zum Thema
Patientenverfügung deutlich.
Eine rechtlichte Regelung ist sinnvoll. Sie muss jedoch bestimmte Anforderungen
erfüllen. Der DCV spricht sich daher für die verpflichtende Schriftform aus,
die regelmäßig überprüft werden muss. „Diese Form verringert die Gefahr von
Missverständnissen und bietet gleichzeitig Schutz vor übereilten
Entscheidungen“, zeigt sich Neher überzeugt. Um eine freie und aufgeklärte
Entscheidung zu ermöglichen, sollte in jedem Fall eine umfassende Beratung
vorausgehen. Auch darf der Abschluss eines Heim- oder Pflegevertrages nicht vom
Vorliegen einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden.
In der Debatte wird immer wieder darauf hingewiesen, dass sich der
Patientenwille im Laufe einer Krankheit verändern kann. Die einmal abgegebene
schriftliche Bekundung entspräche dann nicht dem tatsächlichen Willen in der
aktuellen Situation. „Aus einer möglichen Diskrepanz zwischen dem
vorweggenommenen und dem aktuellen Willen ergibt sich eine besondere
Verantwortung der Betreuer und Bevollmächtigten sowie der Ärzte des Patienten“,
macht Neher deutlich.
Durch die Bestellung der Betreuer und Bevollmächtigten sei
die rechtliche Handlungsfähigkeit eines nicht mehr einwilligungsfähigen
Patienten gegeben. Diese Personen übernehmen dann die verantwortungsvolle
Aufgabe, dem durch eine Patientenverfügung definierten und der aktuellen
Situation angepassten Willen des Patienten Geltung zu verschaffen. Wenn es um
Fragen über den Abbruch oder die Nichtaufnahme einer Behandlung geht, müssen
diese von einem Vormundschaftsgericht genehmigt werden. „So wird der Betreuer
mit der Schwere der Entscheidung nicht allein gelassen“, so Neher.
Aus christlicher Überzeugung spricht sich der DCV für eine
Reichweitenbegrenzung in Patientenverfügungen aus. Danach ist die Einstellung
oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen auf Grund nur dann zulässig, wenn
das Grundleiden des Betroffenen einen irreversiblen, tödlichen Verlauf
angenommen hat.
Kontakt:
Angelika Maier, Leiterin Arbeitsstelle Ethik, Telefon: 0761
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angelika.maier@caritas.de
