Deutscher Caritasverband e.V., 18.06.2009

Caritas zu Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügungen erfordert hohe Sensibilität

Berlin, 18. Juni 2009. Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt alle gesetzlichen Initiativen zur Einführung klar geregelter Patientenverfügungen, welche die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn miteinander verbinden. „Die Fürsorge für den Patienten muss auch in der staatlichen Verpflichtung zum Lebensschutz ihren Ausdruck haben“, macht Caritas-Präsident Peter Neher anlässlich der heutigen Bundestagsdebatte zum Thema Patientenverfügung deutlich.

Eine rechtlichte Regelung ist sinnvoll. Sie muss jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der DCV spricht sich daher für die verpflichtende Schriftform aus, die regelmäßig überprüft werden muss. „Diese Form verringert die Gefahr von Missverständnissen und bietet gleichzeitig Schutz vor übereilten Entscheidungen“, zeigt sich Neher überzeugt. Um eine freie und aufgeklärte Entscheidung zu ermöglichen, sollte in jedem Fall eine umfassende Beratung vorausgehen. Auch darf der Abschluss eines Heim- oder Pflegevertrages nicht vom Vorliegen einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden.

In der Debatte wird immer wieder darauf hingewiesen, dass sich der Patientenwille im Laufe einer Krankheit verändern kann. Die einmal abgegebene schriftliche Bekundung entspräche dann nicht dem tatsächlichen Willen in der aktuellen Situation. „Aus einer möglichen Diskrepanz zwischen dem vorweggenommenen und dem aktuellen Willen ergibt sich eine besondere Verantwortung der Betreuer und Bevollmächtigten sowie der Ärzte des Patienten“, macht Neher deutlich.

Durch die Bestellung der Betreuer und Bevollmächtigten sei die rechtliche Handlungsfähigkeit eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten gegeben. Diese Personen übernehmen dann die verantwortungsvolle Aufgabe, dem durch eine Patientenverfügung definierten und der aktuellen Situation angepassten Willen des Patienten Geltung zu verschaffen. Wenn es um Fragen über den Abbruch oder die Nichtaufnahme einer Behandlung geht, müssen diese von einem Vormundschaftsgericht genehmigt werden. „So wird der Betreuer mit der Schwere der Entscheidung nicht allein gelassen“, so Neher.

Aus christlicher Überzeugung spricht sich der DCV für eine Reichweitenbegrenzung in Patientenverfügungen aus. Danach ist die Einstellung oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen auf Grund nur dann zulässig, wenn das Grundleiden des Betroffenen einen irreversiblen, tödlichen Verlauf angenommen hat.

Kontakt: Angelika Maier, Leiterin Arbeitsstelle Ethik, Telefon: 0761 200-451, E-Mail: angelika.maier@caritas.de